Das Verhältnis zwischen Vertreter und Drittem wird durch folgende Faktoren beeinflusst:
- Vollmachtlos handelnder Vertreter wird durch seine Handlung nicht berechtigt und verpflichtet
- Grundsatz
- Vollmachtloser Stellvertreter wird bei einem Schuldvertrag nicht Vertragspartner und weder Gläubiger noch Schuldner
- Ausnahme
- „Wer auf einem Wechsel seine Unterschrift als Vertreter eines anderensetzt, ohne hierzu ermächtigt zu sein, haftet selbst wechselmässig undhat, wenn er den Wechsel einlöst, dieselben Rechte, die der angeblichVertretene haben würde. Das gleiche gilt von einem Vertreter, derseine Vertretungsbefugnis überschritten hat“ (OR 998).
- Grundsatz
- Vertreter kann vom Dritten zu Schadenersatz verpflichtet werden, wenn die Vertretungswirkung nicht eintritt
- Vgl. OR 39
- Grundsatz
- Schadenersatzpflicht als Ausfluss der Culpa in contrahendo (vgl. BGE 104 II 94)
- Quantitativ
- ohne Verschulden
- negatives Interesse (vgl. OR 39 Abs. 1)
- mit Verschulden
- positives Interesse („weiterer Schaden“), wo es die Billigkeit erfordert (vgl. OR 39 Abs. 2)
- vorbehalten bleiben die Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung (OR 39 Abs. 3; OR 62 ff.)
- ohne Verschulden
- Besonderheiten
- Vertreter wird aus culpa in contrahendo persönlich haftbar, obwohl er sich an den Vertragsverhandlungen nicht als Partei beteiligt hat
- Culpa in contrahendo des Vertreters = Deliktshaftung (vgl. BGE 97 II 71)
- Haftung nach OR 39 Abs. 1 setzt kein Verschulden des Vertreters voraus, ganz im Gegensatz zur Haftung aus Culpa in contrahendo
- Beweislast für das in OR 39 Abs. 2 vorausgesetzte Verschulden liegt beim Dritten; ein Teil der Lehre wünscht sich für wie für die Culpa-Haftung eine Umkehr der Beweislast.