Überschreitet der Vertreter die ihm erteilte Vollmacht, gilt folgendes:
Qualifikation
- Vorliegen einer Vertretung ohne Vollmacht
- Beispiel: Kauf von 20 Tonnen Bananen anstatt 10 Tonnen Bananen
Vertretungswirkung
- Bindungswirkung nur bei nachträglicher Genehmigung des Geschäfts durch den Vertretenen (vgl. OR 38)
- Ergänzung insofern durch das Prinzip der Teilnichtigkeit von OR 20 Abs. 2 als der Vertretene den Vertrag im Umfange der erteilten Vollmacht gelten lassen muss, wenn der andere sich dazu bereit erklärt (OR 25 Abs. 2 analog)
Weisungswidrige Vollmachtsverwendung
- Handlung mit Vollmacht, aber in Weisungsverletzung
- Prüfung, ob der Tatbestand einer „Vollmachtsüberschreitung“ oder einer „weisungswidrigen Gebrauchs der Vollmacht“ vorliegt oft schwierig
- Weil jede Weisung eine Einschränkung der Vollmacht bedeutet, liegt beinahe immer ein weisungswidriger Gebrauch als Überschreitung der Vollmacht vor
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