Folgende Gründe können die Höhe der Verwandtenunterstützungsbeiträge reduzieren oder die Unterstützungspflicht gar vollständig aufheben:
- Bereits erbrachte Verwandtenunterstützungsleistungen (Bspw. Ausrichtung einer Leibrente zu Gunsten des Unterstützungsberechtigten; Verzicht auf Erbanteil zu Gunsten des Unterstützungsberechtigten; Naturalleistungen, wie das Anbieten einer Unterkunft, kochen etc.)
- Bereits verbrauchter hoher Erbvorbezug
- Nicht mehr aktuelle Steuerdaten der angeblich pflichtigen Verwandten
- Keine oder nur verminderte Notlage der unterstützten Person
- Vorliegen eines Enterbungsgrundes (Begehen einer schweren Straftat gegen Unterstützungspflichtigen kann zur Befreiung der Unterstützungspflicht führen)
- Unangemessenheit der Unterstützungspflicht für pflichtige Verwandte [Vgl. Leistungszumutbarkeit für pflichtige Verwandte]
- Einkünfte und Vermögenswerte der unterstützten Person nicht oder nur teilweise berücksichtigt
- Böswilliges Verhalten der unterstützten Person (unternimmt nicht das Zumutbare [Vgl. Checkliste Zumutbares Einkommen (PDF, 31 KB)], um für sich selbst aufzukommen)
- „Besondere Umstände“ (Bspw. Gestörtes Beziehungsverhältnis, wie namentlich mündige Kinder, welche für ihren Vater aufkommen müssten, der seine Familienpflichten grob vernachlässigte oder sie mit Gewalt terrorisierte; jahrelanger Kontaktabbruch von Seiten der Unterstützungsberechtigten)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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