Leistungsumfang
Der Leistungsumfang wird bestimmbar durch:
- Leistung für Lebensunterhalt
- Leistungszumutbarkeit für pflichtigen Verwandten
- Zeitliche Begrenzung
Leistung für Lebensunterhalt
- Zur Bestimmung des zum Lebensunterhalt erforderliche stützen sich kantonale Behörden und Gerichte auf das soziale Existenzminimum (gemäss SKOS-Richtlinien).
Vgl. Checkliste Soziales Existenzminimum (PDF, 51 KB)
- Soziales Existenzminimum bildet die Höchstgrenze der einforderbaren Unterstützungsbeiträge, selbst wenn Verwandte in der Lage wären, mehr zu leisten.
- Das betreibungsrechtliche Existenzminimum, welches sich grundsätzlich unterhalb des sozialen Existenzminimums befindet, bildet die untere Grenze der einforderbaren Unterstützungsbeiträge.
Leistungszumutbarkeit für pflichtigen Verwandten
- Verwandten in höherem Alter ist der Bildung einer angemessenen Vorsorge vermehrt Rechnung zu tragen.
- Grundeigentum von erheblichem Wert kann die Unterstützungspflicht auslösen. Ein Verkauf der selbst bewohnten Liegenschaft zwecks Barauszahlung der Unterstützungsbeiträge wäre eine unzumutbare Härte. Leistung wird meist grundpfandrechtlich sichergestellt. Erst bei Handänderung aus dem Verkaufserlös sind die akkumulierten Unterstützungsbeträge zu bezahlen.
- Mehrere pflichtige Verwandte werden nur anteilsmässig im Verhältnis zu ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit verpflichtet.
- Haben die Unterstützungspflichtigen ein gestörtes Beziehungsverhältnis zum Unterstützungsberechtigten, so könnte eine Unterstützungspflicht als unbillig erscheinen.
Vgl. Herabsetzung der Unterstützungsleistungen
MERKE:
Die Hälfte der ermittelten Differenz zwischen dem steuerbaren Einkommen (inkl. Vermögensverzehr) und der jährlichen Einkommenspauschale (inkl. Vermögensverzehr) ergibt den Verwandtenbeitrag.
Zeitliche Begrenzung
- Zukünftige Leistungen: unbegrenzt, bis sich die Verhältnisse der unterstützungsberechtigten Person verbessern und diese ihren Lebensunterhalt wieder selber bestreiten kann.
- Vergangene Leistungen: begrenzt auf die geflossenen Unterstützungsleistungen innert Jahresfrist.