Gesetz
Im Gegensatz zur Fürsorgepflicht der Behörden, welche in den kantonalen Sozialhilfeerlassen zu finden ist, ist die Verwandtenunterstützungspflicht im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) verankert:
Art. 328
1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2 Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.
Art. 329
1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
2 Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben.
3 Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung.
SKOS-Richtlinien
- Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) ist ein privatrechtlicher Fachverband, dem Gemeindebehörde, private Werke sowie alle Kantone angehören.
- Die SKOS-Richtlinien enthalten detaillierte Empfehlungen und Berechnungsvorschläge zur Verwandtenunterstützungspflicht.
- Die SKOS-Richtlinien sind für Behörden und Gerichte nicht verbindlich, ausser ein kantonaler Sozialhilfeerlass erklärt die (Teil-)Verbindlichkeit der SKOS-Richtlinien (z.B. SO). In ständiger Praxis werden die SKOS-Richtlinien sowohl von den Behörden als auch von den Gerichten als Referenzwerk benutzt und direkt angewendet, so dass den SKOS-Richtlinien in der Praxis starke Bedeutung zukommt.
Literatur
- SKOS-Richtlinien keine unmittelbare Rechtsgrundlage, selbst wenn ein Kanton diese in seinen Gesetzen ausdrücklich als massgebend bezeichnen würde
- KOLLER THOMAS, in: Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1 – 456 ZGB, Art. 328/329, N 17b
Judikatur
- SKOS-Richtlinien können bloss als grobe Richtschnur für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit des pflichtigen Verwandten herangezogen werden
- BGer 5A_122/2012 vom 21.06.2012, Erw. 3.1