Steuerbares Einkommen zuzüglich Vermögensverzehr massgebend
- Unterstützungspflichtig gemäss SKOS-Richtlinien erst ab einer jährlichen Einkommenspauschale (inkl. Vermögensverzehr) von:
- CHF 120’000.00 (Alleinstehende)
- CHF 180’000.00 (Verheiratete)
- CHF 20’000.00 Zuschlag pro minderjähriges / in Ausbildung befindliches Kind
- Vermögensverzehr ist dem steuerbaren Einkommen hinzuzurechnen. Dabei sind vom steuerbaren Vermögen folgende Freibeträge gemäss SKOS-Richtlinien abzuziehen:
- CHF 250’000.00 (Alleinstehende)
- CHF 500’000.00 (Verheiratete)
- CHF 40’000.00 Zuschlag pro minderjähriges / in Ausbildung befindliches Kind
- Der verbleibende Betrag soll laut SKOS „aufgrund der durchschnittlichen Lebenserwartung“ des pflichtigen Verwandten in einen Jahresbetrag umgerechnet und zum Einkommen gezählt werden.
Jährlicher Vermögensverzehr wird vom verbleibenden Vermögensbetrag wie folgt berechnet:
Alter des/der Pflichtigen |
Umwandlungsquoten (Verzehr pro Jahr) |
---|---|
18 – 30 | 1/60 |
31 – 40 | 1/50 |
41 – 50 | 1/40 |
51 – 60 | 1/30 |
ab 61 | 1/20 |
MERKE:
SKOS-Richtlinien, insbesondere Umrechnung des Vermögens auf ein Dauereinkommen, nur anwendbar auf wiederkehrende, dauerhafte oder mindestens über einen längeren Zeitraum bestehende Unterstützungsleistungen. Bei offensichtlich einmaligen Kosten ist zu prüfen, ob die entsprechende Verminderung des Vermögens Auswirkungen auf den Lebensstandard des Unterstützungspflichtigen haben könnte. (BGE 5A_291/2009 vom 28.08.09)
Literatur
- Zur wohlhabenden Lebensführung
- KOLLER THOMAS, in: Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1 – 456 ZGB, Art. 328/329, N 15
Judikatur
- BGE 136 III 1, Erw. 4 (Massgeblichkeit für die Beurteilung der Gesamtsituation des Pflichtigen, nicht nur Einkommen, sondern auch Vermögen)
- BGer 5A_291/2009 vom 28.08.2009
- BGer 5C.186/2006 vom 21.11.2007, Erw. 3.2.3