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Verwandtenunterstützung

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Regress auf Eltern oder Kinder

Rechtsgebiet:
Verwandtenunterstützung
Stichworte:
Verwandtenunterstützung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Die Sozialbehörden klären in der Regel ab, ob die Eltern oder Kinder eines Sozialbezügers wohlhabend sind und diese aufgefordert werden können, einen Beitrag an den Unterhalt ihres Verwandten zu leisten.

Obwohl die Verwandtenunterstützungspflicht ein Institut des Bundeszivilrechts (ZGB) darstellt, ist die Rückgriffspraxis der Gemeinden und Kantone organisationsbedingt uneinheitlich.

Regress einvernehmlich

Die Sozialbehörden fordern im Anschluss an ihre Solvenzabklärungen die Verwandten zur Leistung eines Beitrags an den Unterhalt des Sozialbezügers auf. Die Sozialbehörde wird versuchen, mit den Verwandten auf Verhandlungsbasis einen freiwilligen Beitrag auszuhandeln. Verhandlungsgrundlage bilden meistens die „SKOS-Richtlinien zur Verwandtenunterstützung“

Kommen die Verwandten der Behörden-Aufforderung nach und wollen aus moralischen Gründen einen Beitrag leisten, schliesst die Sozialbehörde mit ihnen meistens eine schriftliche „Unterstützungsvereinbarung“ ab.

SKOS-Richtlinien

SKOS ist das Kürzel für die seit 1905 bestehende „Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe“. SKOS ist also ein Fachverband für Sozialhilfe.

Seit vielen Jahren erlässt SKOS Empfehlungen zur Bemessung von Sozialhilfeleistungen. Sofern und soweit Kantone in ihren Gesetzen und Verordnungen auf die SKOS-Richtlinien verweisen, werden diese rechtsverbindlich.

Regress prozessual

Endet die Einigungsverhandlung der Sozialbehörde mit den Eltern oder Kindern des Sozialbezügers ergebnislos bzw. im Konflikt, muss sich die Behörde entscheiden, ob und wenn ja, wie sie gegen wen vorgehen will.

Da die Verwandtenunterstützungspflicht bundeszivilrechtlicher Natur ist, bleibt der Sozialbehörde eine Festlegung eines Unterstützungsbeitrags mittels Verfügung verwehrt. Die Sozialbehörde muss daher den Weg des ordentlichen Zivilprozesses beschreiten [vgl. ZGB 329 Abs. 3 i.V.m. ZGB 279 Abs. 1].

Regress-Ablauf

Vgl. auch Ablaufschema: Geltendmachung von Verwandtenunterstützung (PDF, 27 KB)

MERKE:

Die Sozialbehörde kann den Unterstützungsbeitrag nicht mittels Verfügung festlegen. Die Behörde muss eine Unterstützungsklage beim ordentlichen Gericht einreichen. Einklagbar sind Unterstützungsbeiträge für die Zukunft sowie Leistungen, welche die Behörde innerhalb eines Jahres vor Klageerhebung bereits erbracht hat!

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