Generelles
Verbessern sich die finanziellen Verhältnisse einer bisher unterstützten Person, kommt möglicherweise eine Rückerstattung der ausbezahlten Unterstützungsbeiträge in Betracht. Bei der Rückerstattung muss unterschieden werden, ob die erbrachten Leistungen auf Grundlage von bundesprivatrechtlichen Normen (so die Verwandtenunterstützung) oder auf Grundlage von kantonalen öffentlichrechtlichen Normen (Sozialhilfe) ausbezahlt wurden.
Rückerstattung von Sozialhilfe
Die Voraussetzungen für eine Rückerstattung von Sozialhilfe sind in den kantonalen Sozialhilfeerlassen festgelegt. Praktisch alle Kantone kennen eine Rückerstattungspflicht, jedoch unter verschiedenen Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen. Dabei sind auch die kantonalen Verwirkungsfristen zu beachten.
Die SKOS-Richtlinien empfehlen grundsätzlich eine Rückerstattung bei
- widerrechtlichem Leistungsbezug
- vorhandenem, aber nicht sofort verwertbarem Vermögen der unterstützten Person (Grundstücke,
- Wertschriften, Versicherungsleistungen)
- Empfang eines grösseren Nachlasses des Unterstützungsberechtigten als Erbe oder Vermächtnisnehmer und entsprechendem Vermögensanfall
Rückerstattung von Verwandtenunterstützungsleistungen
Grundsätzlich besteht für die bundesprivatrechtliche Verwandtenunterstützung kein Rückerstattungsanspruch der Verwandten. Somit können die Verwandten die Verwandtenunterstützungsbeiträge grundsätzlich nicht mehr zurückfordern.
Möglicherweise kann eine Rückerstattung aus erbrechtlichen Aspekten erfolgen: Wenn ein Erbe vom Verstorbenen Verwandtenunterstützung erhalten hat oder dem Verstorbenen früher Verwandtenunterstützung geleistet hat, könnte eine erbrechtliche Ausgleichungspflicht angenommen werden (umstrittene Auffassung).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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