Sachverhalt:
Verwitwete Mutter überträgt im Jahr 2000 ihrem einzigen Sohn im Rahmen eines Erbvorbezuges ihr Haus als einziges Vermögen. Im Jahre 2010 wird sie zum Pflegefall und muss in ein Altersheim. Sie besitzt nicht mehr genügend Mittel (Einkommen und Vermögen), um die Kosten des Altersheims bezahlen zu können.
MERKE:
Zeitpunkt des Erbvorbezuges / der Schenkung unerheblich, da keine Verjährungsfristen existieren. Aber: Bei der Anrechnung des freiwilligen Vermögensverzichts werden für jedes seit dem Erbvorbezug/Schenkung verstrichene Jahr CHF 10’000 abgezogen (Art. 17a Abs. 1 ELV). Somit: Ein Erbvorbezug von CHF 100’000 vor 10 Jahren werden bei der Anspruchsprüfung von Ergänzungsleistungen überhaupt nicht mehr berücksichtigt.
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