LAWINFO

Vorkaufsrecht, Kaufsrecht, Rückkaufsrecht

QR Code

Kaufsrecht bei Grundstücken

Rechtsgebiet:
Vorkaufsrecht, Kaufsrecht, Rückkaufsrecht
Stichworte:
Kaufsrecht, Rückkaufsrecht, Vorkaufsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei Grundstücken besteht die Möglichkeit durch Vormerkung des Kaufsrechts jeden Dritten, der Rechte am Grundstück erwirbt, auf das vorbestandene Kaufsrecht hinzuweisen. Diese Verstärkung ist nicht dinglicher, sondern (aber immerhin) realobligatorischer Natur.

Die Vormerkung des Kaufsrechts bei Grundstücken im Grundbuch wird durch folgende Elemente bestimmt:

  • Vormerkung ist nicht Gültigkeitsvoraussetzung
  • Vormerkung ist fakultativ, aber empfehlenswert
  • Vormerkung führt zu Wirkungsverstärkung durch KR-Geltung gegenüber jedem später erworbenen Rechte [vgl. ZGB 959 Abs. 2; BGE 114 III 19]

Zu den Einzelheiten:

Vormerkungsabrede

Wie jeder sonstige Grundbucheintrag setzt die Vormerkung „Kaufsrecht“ im Grundbuch einen entsprechenden Rechtsgrundausweis voraus, die sog. Vormerkungsabrede, die in der Regel im Kaufrechtsvertrag integriert ist.

Vormerkungsdauer

Kaufsrechte dürfen im Grundbuch vorgemerkt werden auf die

  • Höchstdauer von 10 Jahren [vgl. OR 216a]

Altes Recht

  • Nach altem Recht (bis 31.12.1993) erlosch die Vormerkung nach Ablauf von 10 Jahren, wobei dadurch der Bestand des Kaufrechtsvertrages unter den Vertragsparteien nicht tangiert wurde [vgl. BGE 97 II 55]; der Grundbuchverwalter hatte die Vormerkung nach Fristablauf von Amtes wegen zu löschen.
  • Mit neuer Vormerkungsabrede konnte das Kaufsrecht wieder auf 10 Jahre im Grundbuch vorgemerkt werden.
  • Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, wonach sich die Vormerkung nach Ablauf der Vormerkungsdauer immer wieder um 10 Jahre erneuere, wurde als Gesetzesumgehung und damit als unwirksam qualifiziert.

Intertemporales Recht

  • Die Befristung auf 10 Jahre findet auf alt-rechtliche, vor dem 01.01.1994 begründete Kaufsrechte keine Anwendung.
  • Vgl. BGE 138 III 659 (per analogia)

Weiterführende Informationen

  • Gesetzesrevision
    • BBl 1988 III 1145
    • BBl 1988 III 1077 f.
  • Ausübungsmöglichkeit innerhalb Vormerkungsdauer (insbesondere bei alt-rechtlichem Kaufsrecht, wo es zulässig war, ein länger als die Vormerkungsdauer wirkendes Kaufsrecht zu vereinbaren)
    • Das Kaufsrecht muss innerhalb Vormerkungsdauer ausgeübt werden können.

Vormerkung im Grundbuch

Vormerkung

Das Kaufsrecht wird im Grundbuch nicht eingetragen, sondern „vorgemerkt“. – Die „Vormerkungsspalte“ ist im Grundbuch links der „Eigentümerspalte“ angeordnet.

Wirkung

Durch die Vormerkung des Kaufsrechts im Grundbuch erhält die Vormerkung

  • Rangstellung
    • d.h. sie geht später eingetragenen Rechten im Range der dinglichen Sicherheit vor
    • d.h. auch gegenüber jedem späteren Eigentümer [vgl. hiezu ZGB 681 Abs. 1]
  • Informationswirkung
    • d.h. jeder Dritte erhält durch die Vormerkung vom Bestand eines realobligatorischen (Kaufs-)Rechts

Weiterführende Informationen

Grundbuchamt / Vormerkungsanmeldung:
  • Nachweis des Verfügungsrechts
  • Ausweise für das Grundbuchamt
    • Kaufrechtsvertrag mit Vormerkungsabrede
    • Grundbuchanmeldung
Recht, unter gewissen Voraussetzungen unentgeltlich zu erwerben:
  • Zulässigkeit der Abrede (Vertragsfreiheit)
  • Keine Vormerkungsfähigkeit (weil kein Kaufsrecht)
  • Wirkung: rein obligatorischer Natur

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.