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Vorkaufsrecht, Kaufsrecht, Rückkaufsrecht

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Inhalt des Vorkaufsvertrages

Rechtsgebiet:
Vorkaufsrecht, Kaufsrecht, Rückkaufsrecht
Stichworte:
Kaufsrecht, Rückkaufsrecht, Vorkaufsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Essentialia negotii

Als wesentliche Bestandteile des Vorkaufsrechts gelten:

  • Vertragsparteien
  • Vorkaufsobjekt
    • Immobilien (Grundstücke) [vgl. BGE 81 II 506 f.]
      • Liegenschaften
      • ins Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte
      • Bergwerke
      • Miteigentumsanteile an Grundstücken
    • Aktien
    • Bewegliche Sachen (Fahrnisgegenstände)

Teilflächen / Teilobjekte

Normalerweise wird ein Vorkaufsrecht an einer ganzen Sache bzw. an einem ganzen Grundstück eingeräumt. Bei entsprechend klarer Ausgestaltung ist eine Vorkaufsrechtsbegründung auch an Teilobjekten zulässig:

Zulässigkeit

  • Fläche
    • Begründung an einer klar festgelegten Teilfläche (Umfangbestimmung zB durch Geometer-Plan)
    • Bestimmt oder bestimmbar abzuparzellierender Grundstücksteil [vgl. BGE 81 II 502 ff.]
    • Unter bestimmten Voraussetzungen auch bloss Realteile von Grundstücken [vgl. BGE 81 II 506 f.]
  • Gebäudeteil
    • nur bei Stockwerkeigentum [vgl. BGE 114 II 127 = Pra 1988 Nr. 169 = ZBGR 19]

Unzulässigkeit

  • Vorkaufsrecht an einem erst in Zukunft noch zu begründenden Stockwerkeigentumsanteil [vgl. BGE 114 II 130 f., Erw. 2d]

Weiterführende Informationen

  • Vorkaufsrecht an Teilflächen
    • GUHL THEO, in: ZBJV 1957, S. 204
    • Notariatsinspektorat des Kantons Zürich, in: ZBGR 1952, S. 152, Ziffer 7
  • Vorkaufsrecht an Gebäudeteilen
    • REY HEINZ, in: ZBJV 1990, S. 188
    • SCHNYDER BERNHARD, in: Baurecht 1989, S. 97

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