„Erst durch die Vormerkung im Grundbuch erhalten obligatorische Rechte, wie Miet- und Pachtrechte, Vorkaufs-, Kauf- und Rückkaufsrechte, dingliche Wirkung, wobei die Vormerkung allerdings nichts an der grundsätzlichen Fähigkeit dieser Rechte zur Einkommensbildung ändert. Genauso wie beim obligatorischen Miet- oder Pachtverhältnis führt ein im Grundbuch vorgemerktes derartiges Verhältnis zu einem steuerbaren Vermögensertrag; bei der Einräumung eines Vorkaufs- und Rückkaufsrechtes steht indessen einer allfälligen Entschädigung die Preisgabe von Rechten gegenüber, so hier grundsätzlich kein Vermögensertrag entsteht“ [NEKOLA ANNA, Besteuerung des Grundeigentums im Privatvermögen in der Schweiz – Die kantonalen Gesetzgebungen in rechtsvergleichender Darstellung betreffend Einkommens-, Vermögens-, Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer, Diss. Zürich 1983, S. 100 (mit Hinweisen)
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