Begriff: Vorkaufsrecht
Mit dem Vorkaufsrechtsvertrag gewährt der Vorkaufsverpflichtete dem Vorkaufsberechtigten die Befugnis, durch einseitige Willenserklärung eine Sache (zB Grundstück, Aktien etc.) zu erwerben, sofern die vorkaufsbelastete Sache an einen Dritten verkauft wird; durch die Ausübungserklärung des Vorkaufsberechtigten kommt ein Kaufvertrag zustande, und zwar beim unlimitierten Vorkaufsrecht zu Preis und Bedingungen des Dritten bzw. beim limitierten Vorkaufsrecht zu den im Vorkaufsvertrag zwischen Verpflichtetem und Berechtigten vereinbarten Konditionen.
Englisch-sprachiger Begriff:
- right of first refusal
Abgrenzungen
Das Vorkaufsrecht unterscheidet sich von den weiteren Verfügungsbeschränkungen wie folgt:
Kaufsrecht
- Im Gegensatz zum Vorkaufsrecht, bei welchem die Sache nur erworben werden kann, wenn der Vorkaufsfall (Verkauf) eingetreten ist, kann das Kaufsrecht grundsätzlich jederzeit ausgeübt und der Kaufrechtsgegenstand erworben werden
- welches grundsätzlich jederzeit ausgeübt werden kann, ermöglicht es das Vorkaufsrecht eine Sache nur dann zu erwerben, wenn der Vorkaufsfall (Verkauf) eingetreten ist.
Rückkaufsrecht
- Im Gegensatz zum Vorkaufsrecht ist das Rückkaufsrecht nicht vom Eintritt eines Verkaufsfalles abhängig, sondern kann analog des Kaufsrechts jederzeit ausgeübt werden, wobei als Berechtigter nur der Verkäufer, welcher dem Rückverkaufsverpflichteten das Rückkaufsobjekt verkaufte, in Frage kommt.
Rückverkaufsrecht
- Recht, des Käufers jederzeit oder unter Bedingungen an den Verkäufer zurückzuverkaufen
- Zulässigkeit der Abrede (Vertragsfreiheit)
- Keine Vormerkungsfähigkeit (weil kein Kaufsrecht)
- Wirkung: rein obligatorischer Natur