Die Vertragsparteien können die Einräumung des Vorkaufsrechts ein Entgelt verabreden.
Ein solches Entgelt soll die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen bzw. Einschränkungen einer solchen Verfügungsbeschränkung abgelten.
Ein VKR-Einräumung gegen Entgelt erfolgt in der Regel nur, wenn die Berechtigung ohne Anlass, rein im Interesse des Vorkaufsrechtsberechtigten eingeräumt wird. Meistens wird aber ein Vorkaufsrecht zur Absicherung eines „Anlassgeschäfts“ wie Schenkung, Verkauf mit günstigem Kaufpreis oder Erbteilung (je Spekulationsverhinderung) ohne „Einräumungsentgelt“ gewährt.
Das „Einräumungsentgelt“ zählt nicht zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen (essentialia negotii).
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