Essentialia negotii
Als wesentliche Bestandteile des Vorkaufsrechts gelten:
- Vertragsparteien
- Vorkaufsobjekt
- Immobilien (Grundstücke) [vgl. BGE 81 II 506 f.]
- Liegenschaften
- ins Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte
- Bergwerke
- Miteigentumsanteile an Grundstücken
- Aktien
- Bewegliche Sachen (Fahrnisgegenstände)
- Immobilien (Grundstücke) [vgl. BGE 81 II 506 f.]
Teilflächen / Teilobjekte
Normalerweise wird ein Vorkaufsrecht an einer ganzen Sache bzw. an einem ganzen Grundstück eingeräumt. Bei entsprechend klarer Ausgestaltung ist eine Vorkaufsrechtsbegründung auch an Teilobjekten zulässig:
Zulässigkeit
- Fläche
- Begründung an einer klar festgelegten Teilfläche (Umfangbestimmung zB durch Geometer-Plan)
- Bestimmt oder bestimmbar abzuparzellierender Grundstücksteil [vgl. BGE 81 II 502 ff.]
- Unter bestimmten Voraussetzungen auch bloss Realteile von Grundstücken [vgl. BGE 81 II 506 f.]
- Gebäudeteil
- nur bei Stockwerkeigentum [vgl. BGE 114 II 127 = Pra 1988 Nr. 169 = ZBGR 19]
Unzulässigkeit
- Vorkaufsrecht an einem erst in Zukunft noch zu begründenden Stockwerkeigentumsanteil [vgl. BGE 114 II 130 f., Erw. 2d]
Weiterführende Informationen
- Vorkaufsrecht an Teilflächen
- GUHL THEO, in: ZBJV 1957, S. 204
- Notariatsinspektorat des Kantons Zürich, in: ZBGR 1952, S. 152, Ziffer 7
- Vorkaufsrecht an Gebäudeteilen
- REY HEINZ, in: ZBJV 1990, S. 188
- SCHNYDER BERNHARD, in: Baurecht 1989, S. 97
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