Das Steuerdomizil beschlägt grundsätzlich folgende Themen:
1. Steuerpflicht
2. Doppelbesteuerungsverbot (BV 46 Abs. 2)
- innerhalb der Schweiz
- inter-kommunal
- interkantonal
- international
- DBA beachten
- Deutsche Staatsangehörige als Zuzüger beachten ferner
- die Gefahr überdachender Besteuerung (vgl. DBA Deutschland-Schweiz Art. 4 Abs. 3)
- die deutsche Welteinkommens-Besteuerung (vgl. DBA Deutschland-Schweiz Art. 4 Abs. 3 iVm Art. 24 Abs. 1 Nr. 1
Agenda: Steuerrechtlicher Wohnsitz
- Übernahme zivilrechtlicher Wohnsitzbegriff
- Faktoren des Lebensmittelpunkts
- Einheitliches Steuerdomizil / Wochenaufenthalt
- Steuerdomizil alleinstehender Personen
- Steuerdomizil verheirateter Personen
- Steuerdomizil eingetragener Partnerinnen oder Partner
- Saisonniers
- Aufenthalt zu besonderem Zweck
- Bevormundete und minderjährige Personen
- Haupt- und Nebensteuerdomizil Selbständigerwerbender
- Verfahrensaspekte
Weiterführende Informationen
Art. 46 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)
Art. 46 BV: Umsetzung des Bundesrechts
1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2 Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.
3 Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.
Art. 3 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)
Art. 3 StHG: Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder wenn sie sich im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tage, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tage aufhalten.
2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3 Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge1 werden dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Erwerbseinkommen der Kinder sowie Grundstückgewinne werden selbständig besteuert.
4 Absatz 3 gilt für eingetragene Partnerschaften sinngemäss. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
Art. 3 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)
Art. 3 DBG
1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben.
2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3 Einen steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz hat eine Person, wenn sie in der Schweiz ungeachtet vorübergehender Unterbrechung:
a. während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt;
b. während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt.
p4 Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat und sich in der Schweiz lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhält.
p5 Natürliche Personen sind ferner aufgrund persönlicher Zugehörigkeit am Heimatort steuerpflichtig, wenn sie im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind. Ist der Steuerpflichtige an mehreren Orten heimatberechtigt, so ergibt sich die Steuerpflicht nach dem Bürgerrecht, das er zuletzt erworben hat. Hat er das Schweizer Bürgerrecht nicht, so ist er am Wohnsitz oder am Sitz des Arbeitgebers steuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich auch auf den Ehegatten und die Kinder im Sinne von Artikel 9.