Übersicht: Steuerdomizil verheirateter Personen
- Steuerdomizil-Standardfall
- Ehegatte, der während der Woche aus beruflichen Gründen allein am Arbeitsort, der nicht zugleich Wohnort ist, lebt
- Ehegatten, die sich gemeinsam regelmässig an verschiedenen Orten aufhalten
- Teilung der Steuerhoheit zwischen Arbeitsort und Familienniederlassungsort
- Teilung der Steuerhoheit zwischen selbständigen Steuerdomizilen der Ehegatten
- Familienbesteuerung
- Getrennte Besteuerung
Steuerdomizil-Standardfall
Verheiratete Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,
- wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder
- wenn sie sich im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung aufhalten,
- bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tage
- ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tage (vgl. StHG 3 Abs. 1; vgl. auch DBG 3 Abs. 1 und 3).
Art. 3 StHG: Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder wenn sie sich im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tage, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tage aufhalten.
2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3 Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge1 werden dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Erwerbseinkommen der Kinder sowie Grundstückgewinne werden selbständig besteuert.
4 Absatz 3 gilt für eingetragene Partnerschaften sinngemäss. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
Art. 3 DBG
1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben.
2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3 Einen steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz hat eine Person, wenn sie in der Schweiz ungeachtet vorübergehender Unterbrechung:
a. während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt;
b. während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt.
p4 Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat und sich in der Schweiz lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhält.
p5 Natürliche Personen sind ferner aufgrund persönlicher Zugehörigkeit am Heimatort steuerpflichtig, wenn sie im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind. Ist der Steuerpflichtige an mehreren Orten heimatberechtigt, so ergibt sich die Steuerpflicht nach dem Bürgerrecht, das er zuletzt erworben hat. Hat er das Schweizer Bürgerrecht nicht, so ist er am Wohnsitz oder am Sitz des Arbeitgebers steuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich auch auf den Ehegatten und die Kinder im Sinne von Artikel 9.
Ehegatte, der während der Woche aus beruflichen Gründen allein am Arbeitsort, der nicht zugleich der Wochenendort ist, lebt
- Rückkehr regelmässig an Wochenenden und in der freien Zeit an den Aufenthaltsort der Familie
- Familienort = Steuerdomizil
- für unselbständig und selbständig Erwerbende
- Rückkehr arbeitsbedingt nicht wöchentlich an den Aufenthaltsort der Familie
- Familienort = Steuerdomizil (für verheiratete Steuerpflichtige)
Ehegatten, die sich gemeinsam regelmässig an verschiedenen Ort aufhalten
- Ort, an dem sie die stärkeren Beziehungen pflegen = Hauptsteuerdomizil
- Steuerdomizil tendenziell am gemeinsamen Arbeitsort / keine quotenmässige Aufteilung
Teilung der Steuerhoheit zwischen Arbeitsort und Familienniederlassungsort
- = ein Ehegatte wohnt während der Woche am Arbeitsort und kehrt freiwillig nicht regelmässig an den Familienort zurück
- Voraussetzungen
- Dauerndes Getrenntleben von der Familie (Getrenntleben von gewisser Festigkeit und Dauer)
- trotz fortbestehender Ehe
- zivilrechtlicher Wohnsitz am Arbeitsort
- Arbeitsort (Wohnsitz) = primäres Steuerdomizil
- Familienort (selbständige Familienniederlassung) = sekundäres Steuerdomizil
- Steueraufteilung (für unselbständig und selbständig erwerbende Personen)!
- Voraussetzungen
- = eine Ehegatte, der zufolge leitender Stellung am Arbeitsort wohnt, aber sich regelmässig an den Wochenenden oder freien Tagen zur Familie begibt
- Arbeitsort (Wohnsitz) = primäres Steuerdomizil
- Familienort (selbständige Familienniederlassung) = sekundäres Steuerdomizil
- Steueraufteilung (für unselbständig und selbständig erwerbende Personen)!
Teilung der Steuerhoheit zwischen selbständigen Steuerdomizilen der Ehegatten
- Grundsatz
- Ehegatten können zivilrechtlich selbständige Wohnsitze haben
- Dies ist doppelbesteuerungsrechtlich anzuerkennen (vgl. BGE 121 I 14 ff.)
- Beachtung der Grundsätze der Familienbesteuerung
- Zusammenrechnung
- Voraussetzungen
- Gemeinschaftlichkeit der Mittel für
- Wohnung
- Lebensunterhalt
- Gemeinschaftlichkeit der Mittel für
- Gemeinsame Ehegatten-Besteuerung auf Basis der „Faktorenzusammenrechnung“
- = Familienbesteuerung
- Steueraufteilung
- Grundsatz
- Jeder Kanton hat Anspruch auf die Hälfte der Steuerfaktoren der Ehegatten
- Ausnahmen
- Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit eines Ehegatten, welche vom Kanton am Geschäftsort besteuert werden darf
- Einkünfte aus Liegenschaften, welche dem Liegenschaften-Kanton zur Besteuerung zustehen
- Grundsatz
Familienbesteuerung
Die Ehegatten haben grundsätzlich ein einziges, gemeinsames Steuerdomizil, und zwar am Familienort ohne Steuerteilung:
- Die Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.
- Die Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet.
- Die Erwerbseinkommen der Kinder sowie Grundstückgewinne werden selbständig besteuert (vgl. StHG 3 Abs. 3).
Art. 3 StHG: Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder wenn sie sich im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tage, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tage aufhalten.
2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3 Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge1 werden dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Erwerbseinkommen der Kinder sowie Grundstückgewinne werden selbständig besteuert.
4 Absatz 3 gilt für eingetragene Partnerschaften sinngemäss. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
Judikatur
- Faktisch getrennt lebende Ehegatten (Familienbesteuerung ab neuem WS des Ehemanns im Kanton BL + Steuerausscheidung mit WS der Ehefrau im Kanton SO / Voraussetzungen für getrennte Ehegattenbesteuerung und Beweislast)
- BGer 2C_952/2020 vom 06.10.2021
Getrennte Besteuerung
In tatsächlich und rechtlich getrennter Ehe lebende Ehegatten werden getrennt besteuert:
- Grundsatz
- Getrennte Veranlagung, wie geschiedene Paare
- Unterschiedliche Hauptsteuerdomizile von Mann und Frau
- Beachtung Doppelbesteuerungsverbot
- Getrennte Besteuerung
- Sonderfälle
- Getrennte Besteuerung nicht getrennt lebender Ehegatten ohne Gemeinschaftsmittel
- Voraussetzungen
- Eigenes Steuerdomizil
- Wirtschaftliche Selbständigkeit
- Keine gemeinsamen Mittel
- ev. Unterstützung des einen an den andern Ehegatten mittels ziffernmässig festgelegter Beträge
- Getrennte Veranlagung
- Getrennte Besteuerung
- Voraussetzungen
- Gemeinschaftliche Besteuerung nicht getrennt lebender Ehegatten mit Gemeinschaftsmitteln
- Voraussetzungen
- Eigenes Steuerdomizil
- Gemeinschaftliches Gesamteinkommen
- Gemeinschaftliches Vermögen
- Gemeinschaftliche Veranlagung
- Steueraufteilung zwischen den betroffenen Kantonen
- Voraussetzungen
- Getrennte Besteuerung nicht getrennt lebender Ehegatten ohne Gemeinschaftsmittel
Art. 3 StHG: Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder wenn sie sich im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tage, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tage aufhalten.
2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3 Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge1 werden dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Erwerbseinkommen der Kinder sowie Grundstückgewinne werden selbständig besteuert.
4 Absatz 3 gilt für eingetragene Partnerschaften sinngemäss. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
Art. 9 DBG: Ehegatten; eingetragene Partnerinnen oder Partner; Kinder unter elterlicher Sorge
1 Das Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wird ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.
1bis Das Einkommen von Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, wird zusammengerechnet. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
2 Das Einkommen von Kindern unter der elterlichen Sorge wird dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet; für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit wird das Kind jedoch selbständig besteuert.