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Wohnsitz / Steuerdomizil

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Steuerdomizil verheirateter Personen

Rechtsgebiet:
Wohnsitz / Steuerdomizil
Stichworte:
Ehepaare, Steuerdomizil, Steuerdomizil verheirateter Personen, Wohnsitz
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Übersicht: Steuerdomizil verheirateter Personen

  • Steuerdomizil-Standardfall
  • Ehegatte, der während der Woche aus beruflichen Gründen allein am Arbeitsort, der nicht zugleich Wohnort ist, lebt
  • Ehegatten, die sich gemeinsam regelmässig an verschiedenen Orten aufhalten
  • Teilung der Steuerhoheit zwischen Arbeitsort und Familienniederlassungsort
  • Teilung der Steuerhoheit zwischen selbständigen Steuerdomizilen der Ehegatten
  • Familienbesteuerung
  • Getrennte Besteuerung

Steuerdomizil-Standardfall

Verheiratete Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,

  • wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder
  • wenn sie sich im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung aufhalten,
    • bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tage
    • ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tage (vgl. StHG 3 Abs. 1; vgl. auch DBG 3 Abs. 1 und 3).

Ehegatte, der während der Woche aus beruflichen Gründen allein am Arbeitsort, der nicht zugleich der Wochenendort ist, lebt

  • Rückkehr regelmässig an Wochenenden und in der freien Zeit an den Aufenthaltsort der Familie
    • Familienort = Steuerdomizil
    • für unselbständig und selbständig Erwerbende
  • Rückkehr arbeitsbedingt nicht wöchentlich an den Aufenthaltsort der Familie
    • Familienort = Steuerdomizil (für verheiratete Steuerpflichtige)

Ehegatten, die sich gemeinsam regelmässig an verschiedenen Ort aufhalten

  • Ort, an dem sie die stärkeren Beziehungen pflegen = Hauptsteuerdomizil
  • Steuerdomizil tendenziell am gemeinsamen Arbeitsort / keine quotenmässige Aufteilung

Teilung der Steuerhoheit zwischen Arbeitsort und Familienniederlassungsort

  • = ein Ehegatte wohnt während der Woche am Arbeitsort und kehrt freiwillig nicht regelmässig an den Familienort zurück
    • Voraussetzungen
      • Dauerndes Getrenntleben von der Familie (Getrenntleben von gewisser Festigkeit und Dauer)
      • trotz fortbestehender Ehe
      • zivilrechtlicher Wohnsitz am Arbeitsort
    • Arbeitsort (Wohnsitz) = primäres Steuerdomizil
    • Familienort (selbständige Familienniederlassung) = sekundäres Steuerdomizil
    • Steueraufteilung (für unselbständig und selbständig erwerbende Personen)!
  • = eine Ehegatte, der zufolge leitender Stellung am Arbeitsort wohnt, aber sich regelmässig an den Wochenenden oder freien Tagen zur Familie begibt
    • Arbeitsort (Wohnsitz) = primäres Steuerdomizil
    • Familienort (selbständige Familienniederlassung) = sekundäres Steuerdomizil
    • Steueraufteilung (für unselbständig und selbständig erwerbende Personen)!

Teilung der Steuerhoheit zwischen selbständigen Steuerdomizilen der Ehegatten

  • Grundsatz
    • Ehegatten können zivilrechtlich selbständige Wohnsitze haben
    • Dies ist doppelbesteuerungsrechtlich anzuerkennen (vgl. BGE 121 I 14 ff.)
  • Beachtung der Grundsätze der Familienbesteuerung
    • Zusammenrechnung
    • Voraussetzungen
      • Gemeinschaftlichkeit der Mittel für
        • Wohnung
        • Lebensunterhalt
    • Gemeinsame Ehegatten-Besteuerung auf Basis der „Faktorenzusammenrechnung“
      • = Familienbesteuerung
  • Steueraufteilung
    • Grundsatz
      • Jeder Kanton hat Anspruch auf die Hälfte der Steuerfaktoren der Ehegatten
    • Ausnahmen
      • Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit eines Ehegatten, welche vom Kanton am Geschäftsort besteuert werden darf
      • Einkünfte aus Liegenschaften, welche dem Liegenschaften-Kanton zur Besteuerung zustehen

Familienbesteuerung

Die Ehegatten haben grundsätzlich ein einziges, gemeinsames Steuerdomizil, und zwar am Familienort ohne Steuerteilung:

  • Die Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.
  • Die Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet.
  • Die Erwerbseinkommen der Kinder sowie Grundstückgewinne werden selbständig besteuert (vgl. StHG 3 Abs. 3).

Getrennte Besteuerung

In tatsächlich und rechtlich getrennter Ehe lebende Ehegatten werden getrennt besteuert:

  • Grundsatz
    • Getrennte Veranlagung, wie geschiedene Paare
    • Unterschiedliche Hauptsteuerdomizile von Mann und Frau
      • Beachtung Doppelbesteuerungsverbot
    • Getrennte Besteuerung
  • Sonderfälle
    • Getrennte Besteuerung nicht getrennt lebender Ehegatten ohne Gemeinschaftsmittel
      • Voraussetzungen
        • Eigenes Steuerdomizil
        • Wirtschaftliche Selbständigkeit
        • Keine gemeinsamen Mittel
        • ev. Unterstützung des einen an den andern Ehegatten mittels ziffernmässig festgelegter Beträge
      • Getrennte Veranlagung
      • Getrennte Besteuerung
    • Gemeinschaftliche Besteuerung nicht getrennt lebender Ehegatten mit Gemeinschaftsmitteln
      • Voraussetzungen
        • Eigenes Steuerdomizil
        • Gemeinschaftliches Gesamteinkommen
        • Gemeinschaftliches Vermögen
      • Gemeinschaftliche Veranlagung
      • Steueraufteilung zwischen den betroffenen Kantonen

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