Direkte Bundessteuer
Der Steuerpflichtige kann gegen den Beschwerdeentscheid des Steuerrekursgerichts (früher: Kantonale Steuerrekurskommission) bzw. gegen die allf. zusätzliche kantonale Rechtsmittelinstanz betreffend DBSt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Schweizerische Bundesgericht erheben:
- Definition
- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten = Anfechtung eines letztinstanzlichen, kantonalen Steuerentscheids bezüglich der Direkten Bundessteuer (DBSt)
- Grundlagen
- DBG 146 i.V.m. BGG 82 ff.
- Rechtsnatur
- Unvollkommenes Rechtsmittel (Bundesgericht hat keine umfassende Prüfungsbefugnis)
- Ziel
- Korrektur des (letzten) kantonalen DBSt-Entscheids (Steuerrekursgerichts-Entscheid bzw. ggf. Verwaltungsgerichtsentscheids)
- Funktion
- Korrektur unter Berücksichtigung offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen bzw. in Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen zustande gekommener Entscheid der letzten kantonalen Rechtsmittelinstanz
- Korrektur der rechtlichen Beurteilung
- Beschwerdegegenstand / Wirkung
- Anfechtungsgegenstand
- Falsche rechtliche Würdigung eines Steuersachverhaltes
- Verletzung von verfassungsmässigen Rechten
- Verletzung von Bundesrecht
- Wirkung
- ggf. Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
- Anfechtungsgegenstand
- Beschwerde / Frist
- Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist vom Steuerpflichtigen schriftlich, mit Antrag und Begründung, innert 30 Tagen ab Zustellung des Beschwerdeentscheids beim Bundesgericht zu erheben (vgl. BGG 100 Abs. 1)
- Beschwerdeverfahren in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
- Beschränkte Kognition beim Tatsächlichen
- Grundsatz
- Das Bundesgericht ist grundsätzlich an die Darstellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz gebunden (vgl. BGG 105)
- Ausnahme
- Das Bundesgericht kann in folgenden Fällen vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweichen:
- Offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung
- Zustandekommen des angefochtenen Entscheids in Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
- Das Bundesgericht kann in folgenden Fällen vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweichen:
- Grundsatz
- Volle Kognition beim Rechtlichen
- Rechtsfragen überprüft das Bundesgericht frei
- Beschränkte Kognition beim Tatsächlichen
- Beschwerdeentscheid
- Der bundesgerichtliche Beschwerdeentscheid enthält folgende Elemente:
- Begründung
- Tatsächliche Teststellungen
- Rechtliche Erwägungen
- Dispositiv
- Eintreten / Nichteintreten
- Abweisung oder ganze, ev. teilweise Gutheissung,
- ev. mit Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz etc.
- Kostenauflage
- ev. Entschädigung
- Schriftliche Mitteilung
- Steuerpflichtiger
- Steuerbehörde
- Vorinstanz.
- Begründung
- Der bundesgerichtliche Beschwerdeentscheid enthält folgende Elemente:
Literatur
- MÄUSLI-ALLENSPACH PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 8. aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2015, S. 312 ff.
- REICH MARKUS, Steuerrecht, Zürich 2012, S. 570 ff.
- ZWEIFEL MARTIN / ATHANAS PETER, Kommentar DBG, Art. 132 – Art. 135 DBG (Einsprache; ZWEIFEL MARTIN) und Art. 140 – Art. 146 DBG (Beschwerde; CAVELTI ULRICH)
- ZWEIFEL MARTIN / ATHANAS PETER, Kommentar StHG, Art. 48 StHG (Einsprache, ZWEIFEL MARTIN) und Art. 50 (Rekurs; CAVELTI ULRICH)
Weiterführende Informationen
Kantonale Steuern
Soweit die Bundesverfassung (BV 3) die Kantone nicht in ihrer Souveränität einschränkt, sind die Kantone in ihrer Gesetzgebung, Organisation und Rechtsprechung frei. Das Bundesgericht prüft daher kantonales Recht, kantonale Verfügungen und kantonal letztinstanzliche Entscheide der Kantone nur eingeschränkt in Bezug auf die:
- Verletzung von verfassungsmässigen Rechten
- Verletzung von übergeordnetem Bundesrecht.
Weiteres im Einzelnen:
- Definition
- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten = Anfechtung eines letztinstanzlichen, kantonalen Steuerentscheids bezüglich der Kantonalen Steuern
- Grundlagen
- BV 3
- BGG 82 ff.
- StHG 73
- Rechtsnatur
- Unvollkommenes Rechtsmittel (Bundesgericht hat keine umfassende Prüfungsbefugnis),
- weil das Bundesgericht nebst der eingeschränkten Kognition zusätzlich in Angelegenheiten des kantonalen Rechts eine Rechtsverletzung nur prüft, sofern und soweit diese in der Beschwerdeschrift gerügt wird (vgl. BGG 106 Abs. 2)
- Unvollkommenes Rechtsmittel (Bundesgericht hat keine umfassende Prüfungsbefugnis),
- Ziel
- Korrektur des (letzten) kantonalen Entscheids (Steuerrekursgerichts-Entscheid bzw. ggf. Verwaltungsgerichtsentscheids) bezüglich der kantonalen Steuern
- Funktion
- Korrektur unter Berücksichtigung offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen bzw. in Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen zustande gekommener Entscheid der letzten kantonalen Rechtsmittelinstanz
- Korrektur der rechtlichen Beurteilung
- Beschwerdegegenstand / Wirkung
- Anfechtungsgegenstand nach StHG
- Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2 – 5 und 6 in Kapitel 1 StHG geregelte Materie betreffen
- Alle in StHG 73 aufgeführten Tatbestände, wie u.a.
- Fragen betreffend die Steuerpflicht nach kantonalem Recht
- Ermittlung des steuerbaren Einkommens und Vermögens bei natürlichen Personen
- Ermittlung des steuerbaren Gewinns und Kapitals bei juristischen Personen
- Unzulässige Rügepunkte nach StHG 73, welche von der Steuerharmonisierung ausgenommen sind (StHG 1 Abs. 3):
- Steuermass
- Steuerfreibeträge
- Steuermass und Steuerfreibeträge können mittels Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur gerügt werden, wegen
- Verletzung verfassungsmässiger Rechte (vgl. BGG 95), insbesondere
- Verletzung des Willkürverbots
- Verletzung des Verbots interkantonaler Doppelbesteuerung
- Vgl. hiezu auch „Doppelbesteuerungskonflikte als Revisionsgrund“ unter:
- Verletzung verfassungsmässiger Rechte (vgl. BGG 95), insbesondere
- Anfechtungsgegenstand (wie bei der DBSt-Beschwerde)
- Falsche rechtliche Würdigung eines Steuersachverhaltes
- Verletzung von verfassungsmässigen Rechten
- Verletzung von Bundesrecht
- Wirkung
- ggf. Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
- Anfechtungsgegenstand nach StHG
- Beschwerde / Frist
- Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist vom Steuerpflichtigen schriftlich, mit Antrag und Begründung, innert 30 Tagen ab Zustellung des Beschwerdeentscheids beim Bundesgericht zu erheben (vgl. BGG 100 Abs. 1)
- Beschwerdeverfahren in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
- Beschränkte Kognition beim Tatsächlichen
- Grundsatz
- Das Bundesgericht ist grundsätzlich an die Darstellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz gebunden (vgl. BGG 105)
- Ausnahme
- Das Bundesgericht kann in folgenden Fällen vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweichen (vgl. BGG 105):
- Offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung
- Zustandekommen des angefochtenen Entscheids in Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
- Das Bundesgericht kann in folgenden Fällen vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweichen (vgl. BGG 105):
- Grundsatz
- Kognition beim Rechtlichen
- Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2 – 5 und 6 in Kapitel 1 StHG geregelte Materie betreffen
- Vollständige Überprüfung betreffend die Verletzung von Rechtsfragen
- Siehe nachfolgende Kognitionseinschränkung
- Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2 – 5 und 6 in Kapitel 1 StHG geregelte Materie betreffen
- Beschränkte Kognition in kantonaler Hinsicht
- Das Bundesgericht prüft daher kantonales Recht, kantonale Verfügungen und kantonal letztinstanzliche Entscheide der Kantone nur eingeschränkt in Bezug auf die:
- Verletzung von verfassungsmässigen Rechten
- Verletzung von übergeordnetem Bundesrecht
- Das Bundesgericht prüft daher kantonales Recht, kantonale Verfügungen und kantonal letztinstanzliche Entscheide der Kantone nur eingeschränkt in Bezug auf die:
- Ergebnis
- Aufgrund des harmonisierten kantonalen Steuerrechts prüft das Bundesgericht doch einiges, was zu einer Einschränkung der kantonalen Autonomie führt
- Beschränkte Kognition beim Tatsächlichen
- Beschwerdeentscheid
- Der bundesgerichtliche Beschwerdeentscheid enthält folgende Elemente:
- Begründung
- Tatsächliche Teststellungen
- Rechtliche Erwägungen
- Dispositiv
- Eintreten / Nichteintreten
- Abweisung oder ganze, ev. teilweise Gutheissung,
- ev. mit Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz etc.
- Kostenauflage
- ev. Entschädigung
- Schriftliche Mitteilung
- Steuerpflichtiger
- Steuerbehörde
- Vorinstanz.
- Begründung
- Der bundesgerichtliche Beschwerdeentscheid enthält folgende Elemente:
Literatur
- MÄUSLI-ALLENSPACH PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 8. aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2015, S. 312 ff.
- REICH MARKUS, Steuerrecht, Zürich 2012, S. 570 ff.
- ZWEIFEL MARTIN / ATHANAS PETER, Kommentar DBG, Art. 132 – Art. 135 DBG (Einsprache; ZWEIFEL MARTIN) und Art. 140 – Art. 146 DBG (Beschwerde; CAVELTI ULRICH)
- ZWEIFEL MARTIN / ATHANAS PETER, Kommentar StHG, Art. 48 StHG (Einsprache, ZWEIFEL MARTIN) und Art. 50 (Rekurs; CAVELTI ULRICH)