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Wohnsitz / Steuerdomizil

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Wohnsitz im internationalen Verhältnis

Rechtsgebiet:
Wohnsitz / Steuerdomizil
Stichworte:
Asylbewerber, Beurteilungskaskade, IPRG, Jahresaufenthalter, Saisonarbeiter, Steuerdomizil, Wohnsitz, Wohnsitz im internationalen Verhältnis
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Der Wohnsitz im internationalen Kontext wird in IPRG 20 Abs. 1 lit. a wie in ZGB 23 Abs. 1 umschrieben:

Regeln des IPRG

Das IPRG kennt jedoch folgende Punkte aus dem (nationalen) Zivilgesetzbuch (ZGB) bekannten Regeln nicht, d.h.

  • kein fiktiver Wohnsitz (ZGB 24 Abs. 1)
  • kein abgeleiteter Wohnsitz (ZGB 25)
  • kein vermuteter Wohnsitz bei Anstalts-Aufenthalt (ZGB 26)

Die Regeln des ZGB dürfen nicht angewandt werden, auch nicht analog, da dies durch IPRG 20 Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich ausgeschlossen wird.

Weiterführende Informationen

Durch den Ausschluss der Regeln des ZGB in IPRG 20 Abs. 2 Satz 2 haben auch Kinder und Bevormundete im internationalen Kontext einen eigenen Wohnsitz.

Beurteilungskaskade

Die Wohnsitzbeurteilung einer erwachsenen Person nach IPRG löst die Fragestellungen in folgender Reihenfolge aus:

Feststellung aufgrund des IPRG, ob die betreffende Person im Ausland oder in der Schweiz Wohnsitz hat:

  • Wohnsitz in der Schweiz
    • ZGB bestimmt den genauen Ort
      • Bestimmt das ZGB, dass der Wohnsitz im Ausland ist, so wird auch innerschweizerisch der Wohnort durch das IPRG bestimmt
  • Wohnsitz im Ausland
    • Anwendbarkeit des dortigen ausländischen Rechts
    • Hauptwohnsitz
    • Zweit-Wohnsitz
      • Zulässigkeit des Zweitwohnsitzes in einem Drittstaat?
      • Bei Unzulässigkeit
        • Macht des Faktischen, infolge oft mangelnder Transparenz über die Grenzen hinweg
        • Folgen: Ungültigkeit und Doppelbesteuerungsrisiko

Der Wohnsitz eines Kindes in der Schweiz, dessen beide Eltern, die elterliche Sorge haben und im Ausland wohnen, bestimmt sich ausschliesslich nach IPRG 20.

Weiterführende Informationen

Jahresaufenthalter

Der Ausländer mit Jahresaufenthaltsbewilligung hat in der Regel Wohnsitz in der Schweiz (vgl. IPRG 20 Abs. 1 lit. a).

Saisonarbeiter

Saisonniers, die

  • für weniger als 12 Monate ein einziges Mal in die Schweiz kommen, begründen keinen Wohnsitz;
  • zum zweiten und weiteren Male in die Schweiz kommen, begründen einen Wohnsitz.

Der Wohnsitz eines Ausländers hier in der Schweiz ist nicht vom Bestehen und der Art der fremdenpolizeilichen Bewilligung abhängig.

Asylbewerber

  • Kollektivunterkunft
    • Fiktiver Wohnsitz nach ZGB 24
  • Privatwohnung
    • Realer Wohnsitz nach ZGB 23?

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