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Zahlungsunfähigkeit / Zahlungseinstellung

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Notstundung

Rechtsgebiet:
Zahlungsunfähigkeit / Zahlungseinstellung
Stichworte:
Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
Personelle Voraussetzungen jeder Schuldner (i.d.R. Unternehmen)
Sachliche Voraussetzungen
  • a.o. Verhältnisse ohne Verschulden des Schuldners wie
    • andauernde Wirtschaftskrise
    • Krieg
    • andauernde weitverbreitete Arbeitslosigkeit
    • Unterbindung von Rohstoffzufuhr
    • Unmöglichkeit von Absatz über längere Zeit
    • für betroffenes Gebiet und auf eine bestimmte Dauer
  • Vollbefriedigung nach Stundungsablauf
  • Stundungsdauer: max. 6 Monate und nicht länger als Notmassnahme von Kantonsregierung angeordnet
  • Vorlage Vermögensausweise, Konkursbetreibung unterliegende Schuldner Bilanz und Geschäftsbücher
Anwendbarerklärung Kantonsregierung, für betroffenes Gebiet und auf eine bestimmte Dauer
Begehren Schuldner
Adressat Nachlassrichter
Rechtsnatur freiwilliger Akt des Schuldners
Rechtsgrundlage SchKG 337 ff.
Wirkung 1 Rechtsstillstand für bestimmtes Gebiet oder bestimmte Teile der Bevölkerung
Wirkung 2 Nachlassrichter bewilligt Stundung und kann

  • Einstellung der hängigen Betreibungen anordnen
  • Pflicht zur Leistung von Abschlagszahlungen auferlegen
  • für Ueberwachung der Geschäftsführung einen Sachwalter einsetzen
  • sichernde Massnahmen verfügen
Wirkung 3 Weiterführung der Geschäftsführung zulässig, ohne

  • Rechtshandlungen zum Nachteil der Gläubiger
  • Gläubigerbegünstigungen
Wirkung 4 Die Stundung erstreckt sich nicht auf

  • Forderungen unter CHF 100
  • Forderungen der 1. Konkursklasse
Gläubigeraspekt
  • Verlust des Druckmittels gegenüber nicht konkursbereitem Schuldner
  • Verlust der Chance bei schnellerem Handeln eine Volldeckung der eigenen Forderung zu erzielen
» Weiterführende Informationen zur Notstundung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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