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Personelle Voraussetzungen |
jeder Schuldner (i.d.R. Unternehmen) |
Sachliche Voraussetzungen |
- a.o. Verhältnisse ohne Verschulden des Schuldners wie
- andauernde Wirtschaftskrise
- Krieg
- andauernde weitverbreitete Arbeitslosigkeit
- Unterbindung von Rohstoffzufuhr
- Unmöglichkeit von Absatz über längere Zeit
- für betroffenes Gebiet und auf eine bestimmte Dauer
- Vollbefriedigung nach Stundungsablauf
- Stundungsdauer: max. 6 Monate und nicht länger als Notmassnahme von Kantonsregierung angeordnet
- Vorlage Vermögensausweise, Konkursbetreibung unterliegende Schuldner Bilanz und Geschäftsbücher
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Anwendbarerklärung |
Kantonsregierung, für betroffenes Gebiet und auf eine bestimmte Dauer |
Begehren |
Schuldner |
Adressat |
Nachlassrichter |
Rechtsnatur |
freiwilliger Akt des Schuldners |
Rechtsgrundlage |
SchKG 337 ff. |
Wirkung 1 |
Rechtsstillstand für bestimmtes Gebiet oder bestimmte Teile der Bevölkerung |
Wirkung 2 |
Nachlassrichter bewilligt Stundung und kann
- Einstellung der hängigen Betreibungen anordnen
- Pflicht zur Leistung von Abschlagszahlungen auferlegen
- für Ueberwachung der Geschäftsführung einen Sachwalter einsetzen
- sichernde Massnahmen verfügen
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Wirkung 3 |
Weiterführung der Geschäftsführung zulässig, ohne
- Rechtshandlungen zum Nachteil der Gläubiger
- Gläubigerbegünstigungen
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Wirkung 4 |
Die Stundung erstreckt sich nicht auf
- Forderungen unter CHF 100
- Forderungen der 1. Konkursklasse
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Gläubigeraspekt |
- Verlust des Druckmittels gegenüber nicht konkursbereitem Schuldner
- Verlust der Chance bei schnellerem Handeln eine Volldeckung der eigenen Forderung zu erzielen
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