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Zahlungsunfähigkeit / Zahlungseinstellung

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Gläubigermöglichkeit

Rechtsgebiet:
Zahlungsunfähigkeit / Zahlungseinstellung
Stichworte:
Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
Möglichkeiten des Gläubigers Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung
Personelle Voraussetzungen
  • gegen jeden Schuldner ohne bekannten Aufenthaltsort oder auf der Flucht (SchKG 190 Abs. 1 Ziff. 1)
  • gegen Schuldner, die sich betrügerische Machenschaften zuschulden kommen liessen oder Vermögenswerte verheimlichte
  • gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner (SchKG 190 Abs. 1 Ziff. 2)
  • gegen Schuldner, dessen Nachlassvertrag abgelehnt wurde (SchKG 190 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. SchKG 309)
Sachliche Voraussetzungen Zahlungseinstellung
Antrag Gläubiger
Adressat Konkursrichter
Rechtsnatur zwangsvollstreckungsrechtliches Antragsrecht
Rechtsgrundlage SchKG 190 Abs. 1 Ziff. 2
Wirkung Schuldner wird kurzfristig das Verfügungsrecht entzogen und sein Vermögen mit Beschlag belegt bzw. verhindert, dass er Benachteiligungs- oder Beseitigungshandlungen vornehmen kann
Schuldneraspekt Er verliert das Bestimmungsrecht über sein Vermögen generell (Generalexekution) und ggf. nicht mehr nur in Etappen (Einzelexekutionen), soweit es sich um die Fälle von SchKG190 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 handelt.
PS: Auch der Schuldner könnte die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung beantragen = Insolvenzerklärung (SchKG 191); in casu unternimmt er aber gerade nichts und „sitzt seine Schuldnerstellung aus“.
» Weiterführende Informationen siehe Insolvenzerklärung

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