Möglichkeiten des Gläubigers | Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung |
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Personelle Voraussetzungen |
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Sachliche Voraussetzungen | Zahlungseinstellung |
Antrag | Gläubiger |
Adressat | Konkursrichter |
Rechtsnatur | zwangsvollstreckungsrechtliches Antragsrecht |
Rechtsgrundlage | SchKG 190 Abs. 1 Ziff. 2 |
Wirkung | Schuldner wird kurzfristig das Verfügungsrecht entzogen und sein Vermögen mit Beschlag belegt bzw. verhindert, dass er Benachteiligungs- oder Beseitigungshandlungen vornehmen kann |
Schuldneraspekt | Er verliert das Bestimmungsrecht über sein Vermögen generell (Generalexekution) und ggf. nicht mehr nur in Etappen (Einzelexekutionen), soweit es sich um die Fälle von SchKG190 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 handelt. |
PS: Auch der Schuldner könnte die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung beantragen = Insolvenzerklärung (SchKG 191); in casu unternimmt er aber gerade nichts und „sitzt seine Schuldnerstellung aus“. |
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