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Zugehör / Mobiliar / Inventar

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Hotelmobiliar

Rechtsgebiet:
Zugehör / Mobiliar / Inventar
Stichworte:
Inventar, Mobiliar, Zugehör
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vorweg ist zu differenzieren zwischen

Multi-Branding-Hotels (im Selbstbetrieb):

  • Das Immobilieneigentum steht in der Regel einem Kapitalanlageeigentümer zu und das Hotelmobiliar steht im Eigentum der Hotelkette; Zugehörsfragen gibt es selten.

Franchise-Hotels

  • Es sind die Grundlagen von Multi-Branding-Hotels anzutreffen.

Selbständige Hotels (Hotels im klassischen Sinne/Betriebsstätten-Hotels):

  • Selbst betriebene Hotels:
    • Immobilieneigentümer und Betreiber sind identisch, Zugehörsfragen gibt es hier oft.
  • Vermietete oder verpachtete Hotels:
    • Hier sind eher Abgrenzungs- und Ersatzanschaffungsfragen aus dem Miet- und Pachtrecht anzutreffen, die jedoch bei zu Zugehör gewidmetem Hotelmobiliar im Zwangsvollstreckungsfall einen Reflex auf das „Zugehörverhältnis Hoteleigentümer/Grundpfandgläubiger“ entstehen lassen können
      • Grossinventar (i.d.R. Eigentum des Hoteleigentümers)
      • Kleininventar (i.d.R. Eigentum des Mieters/Pächters)

Ortsgebrauch

Der Ortsgebrauch bestimmt sich in der Regel aufgrund des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB.

Interkantonale Unterschiede können dazu führen, dass in einem Kanton

  • bestimmte Gegenstände Zugehör darstellen;
  • das ganze Hotelinventar Zugehör ist;
  • keine Gegenstände des Hotelmobiliars Zugehör bilden.

Widmung und Anmerkung

Es entscheidet die sog. Zugehörliste,

  • ob und inwieweit bestimmte Gegenstände Zugehör darstellen oder nicht;
  • ob nur das Gross- oder auch das Kleininventar erfasst wird.

Bei vermieteten Hotels wird das Kleininventar (sog. Kaufinventar) in der Regel Eigentum des Mieters sein.

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