Vorweg ist zu differenzieren zwischen
Multi-Branding-Hotels (im Selbstbetrieb):
- Das Immobilieneigentum steht in der Regel einem Kapitalanlageeigentümer zu und das Hotelmobiliar steht im Eigentum der Hotelkette; Zugehörsfragen gibt es selten.
Franchise-Hotels
- Es sind die Grundlagen von Multi-Branding-Hotels anzutreffen.
Selbständige Hotels (Hotels im klassischen Sinne/Betriebsstätten-Hotels):
- Selbst betriebene Hotels:
- Immobilieneigentümer und Betreiber sind identisch, Zugehörsfragen gibt es hier oft.
- Vermietete oder verpachtete Hotels:
- Hier sind eher Abgrenzungs- und Ersatzanschaffungsfragen aus dem Miet- und Pachtrecht anzutreffen, die jedoch bei zu Zugehör gewidmetem Hotelmobiliar im Zwangsvollstreckungsfall einen Reflex auf das „Zugehörverhältnis Hoteleigentümer/Grundpfandgläubiger“ entstehen lassen können
- Grossinventar (i.d.R. Eigentum des Hoteleigentümers)
- Kleininventar (i.d.R. Eigentum des Mieters/Pächters)
- Hier sind eher Abgrenzungs- und Ersatzanschaffungsfragen aus dem Miet- und Pachtrecht anzutreffen, die jedoch bei zu Zugehör gewidmetem Hotelmobiliar im Zwangsvollstreckungsfall einen Reflex auf das „Zugehörverhältnis Hoteleigentümer/Grundpfandgläubiger“ entstehen lassen können
Ortsgebrauch
Der Ortsgebrauch bestimmt sich in der Regel aufgrund des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB.
Interkantonale Unterschiede können dazu führen, dass in einem Kanton
- bestimmte Gegenstände Zugehör darstellen;
- das ganze Hotelinventar Zugehör ist;
- keine Gegenstände des Hotelmobiliars Zugehör bilden.
Widmung und Anmerkung
Es entscheidet die sog. Zugehörliste,
- ob und inwieweit bestimmte Gegenstände Zugehör darstellen oder nicht;
- ob nur das Gross- oder auch das Kleininventar erfasst wird.
Bei vermieteten Hotels wird das Kleininventar (sog. Kaufinventar) in der Regel Eigentum des Mieters sein.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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