Ortsgebrauch (ortsübliche Auffassung)
Ortsüblichkeit liegt dann vor, wenn am betreffenden Ort die Gewohnheit besteht,
- bei Veräusserung oder Vermietung der Hauptsache die Hilfssache (Zugehör) mitzugeben
- wenn der Käufer oder der Mieter auch für die Hilfssache zu sorgen hat.
Der Ortsgebrauch ist von Amtes wegen zu ermitteln.
Grundeigentümerwillen (Widmung)
Ist
- kein Ortsgebrauch vorhanden
- die Sache nach dem Ortsgebrauch nicht Zugehör,
kann der Grundeigentümer die Zugehörsqualität herbeiführen (sog. gewillkürte Zugehör).
Die gewillkürte Zugehör wird geschaffen durch
- Widmung und
- Anmerkung.
Widmung
Die Widmung
- erfordert einen eindeutigen Widmungswillen;
- muss durch den Eigentümer der Hauptsache erfolgen;
- ist ein einseitiges, nicht empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft;
- hat eine sog. Zugehörliste zu enthalten1;
- setzt voraus, dass die Sach- und Zweckbeziehung bereits vorhanden ist;
- ohne Anmerkung wirkt nur inter partes.
Zugehörerneuerung
Die im Interesse der Grundpfandgläubiger oft anzutreffenden Klauseln, wonach neue Gegenstände2 ebenfalls als Zugehör gelten sollen, leiden in der Regel am Mangel, dass im Erklärungszeitpunkt die Sach- und Zweckbestimmung nicht bereits vorhanden ist und, dass es an einer genügenden Substantiierung der Gegenstände fehlt.
1 Die Zugehörliste entscheidet über die Zuteilung zum Erlös des Grundpfandgläubigers oder zur allg. Masse (vgl. Teil Zwangsverwertung)
2 aus Ersatz angemerkter Sachen oder aus Neuanschaffungen