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Zugehör / Mobiliar / Inventar

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Rechtsprechung

Rechtsgebiet:
Zugehör / Mobiliar / Inventar
Stichworte:
Inventar, Mobiliar, Zugehör
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zugehör ja

Die Zugehöreigenschaft wurde von der Rechtsprechung bejaht bei:

  • Fahrnisbauten, welche für eine beschränkte Dauer baupolizeilich bewilligt ist
  • Nicht dem Hoteleigentümer gehörendes Hotelmobiliar
  • mit dem Boden verbundene Kegelbahn
  • Batterien und Glühlampen einer Haustelefon- und Lichtsignalanlage
  • Kühlschränke in Mietwohnungen
  • Waschmaschinen, soweit sie nicht Bestandteile bilden
  • Metzgereieinrichtung
  • Mobiliar eines Metzgereibetriebes
  • Registrierkasse in einem Gastgewerbebetrieb
  • Obstpresse, Obstmühle und Heuaufzug in einer Scheune
  • Kelterpresse
  • Maschinen und andere einem industriellen und gewerblichen Betrieb dienenden Fahrnisgegenstände
  • Offsetdruckmaschine einer Druckerei
  • Die einer chemischen Fabrik gehörenden Zisternen-Eisenbahnwagen

Zugehör nein

Nicht als Zugehör wurde betrachtet:

  • Erdverlegte Benzin- und Dieseltanks
  • Beleuchtungskörper
  • Leitungen einer Lichtsignal- und Haustelefonanlage
  • Hotelmobiliar wegen fehlender Ortsüblichkeit (Tessin)
  • Anlasser, Schalteranlage und Treibriemen eines Elektromotors
  • Gerätschaften eines Bauunternehmens
  • Inventar einer Metzgerei
  • Schalteranlage einer für längere Zeit gemieteten Postfiliale
  • landwirtschaftliches totes Inventar
  • Viehbestand eines veräusserten Bauerngutes
  • Dünger für eine landw. Gut
  • landwirtschaftliche Erzeugnisse
  • Werkzeug und Mobiliar einer Fabrik
  • Warenlager einer Handelsfirma
  • Wohnungsmobiliar/Möbelstücke
  • Schadenersatzforderung des Grundeigentümers gegen Dritte wegen Grundeigentumsbeeinträchtigung

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