Zugehör ja
Die Zugehöreigenschaft wurde von der Rechtsprechung bejaht bei:
- Fahrnisbauten, welche für eine beschränkte Dauer baupolizeilich bewilligt ist
- Nicht dem Hoteleigentümer gehörendes Hotelmobiliar
- mit dem Boden verbundene Kegelbahn
- Batterien und Glühlampen einer Haustelefon- und Lichtsignalanlage
- Kühlschränke in Mietwohnungen
- Waschmaschinen, soweit sie nicht Bestandteile bilden
- Metzgereieinrichtung
- Mobiliar eines Metzgereibetriebes
- Registrierkasse in einem Gastgewerbebetrieb
- Obstpresse, Obstmühle und Heuaufzug in einer Scheune
- Kelterpresse
- Maschinen und andere einem industriellen und gewerblichen Betrieb dienenden Fahrnisgegenstände
- Offsetdruckmaschine einer Druckerei
- Die einer chemischen Fabrik gehörenden Zisternen-Eisenbahnwagen
Zugehör nein
Nicht als Zugehör wurde betrachtet:
- Erdverlegte Benzin- und Dieseltanks
- Beleuchtungskörper
- Leitungen einer Lichtsignal- und Haustelefonanlage
- Hotelmobiliar wegen fehlender Ortsüblichkeit (Tessin)
- Anlasser, Schalteranlage und Treibriemen eines Elektromotors
- Gerätschaften eines Bauunternehmens
- Inventar einer Metzgerei
- Schalteranlage einer für längere Zeit gemieteten Postfiliale
- landwirtschaftliches totes Inventar
- Viehbestand eines veräusserten Bauerngutes
- Dünger für eine landw. Gut
- landwirtschaftliche Erzeugnisse
- Werkzeug und Mobiliar einer Fabrik
- Warenlager einer Handelsfirma
- Wohnungsmobiliar/Möbelstücke
- Schadenersatzforderung des Grundeigentümers gegen Dritte wegen Grundeigentumsbeeinträchtigung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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