Zugehör ja
Die Zugehöreigenschaft wurde von der Rechtsprechung bejaht bei:
- Fahrnisbauten, welche für eine beschränkte Dauer baupolizeilich bewilligt ist
- Nicht dem Hoteleigentümer gehörendes Hotelmobiliar
- mit dem Boden verbundene Kegelbahn
- Batterien und Glühlampen einer Haustelefon- und Lichtsignalanlage
- Kühlschränke in Mietwohnungen
- Waschmaschinen, soweit sie nicht Bestandteile bilden
- Metzgereieinrichtung
- Mobiliar eines Metzgereibetriebes
- Registrierkasse in einem Gastgewerbebetrieb
- Obstpresse, Obstmühle und Heuaufzug in einer Scheune
- Kelterpresse
- Maschinen und andere einem industriellen und gewerblichen Betrieb dienenden Fahrnisgegenstände
- Offsetdruckmaschine einer Druckerei
- Die einer chemischen Fabrik gehörenden Zisternen-Eisenbahnwagen
Zugehör nein
Nicht als Zugehör wurde betrachtet:
- Erdverlegte Benzin- und Dieseltanks
- Beleuchtungskörper
- Leitungen einer Lichtsignal- und Haustelefonanlage
- Hotelmobiliar wegen fehlender Ortsüblichkeit (Tessin)
- Anlasser, Schalteranlage und Treibriemen eines Elektromotors
- Gerätschaften eines Bauunternehmens
- Inventar einer Metzgerei
- Schalteranlage einer für längere Zeit gemieteten Postfiliale
- landwirtschaftliches totes Inventar
- Viehbestand eines veräusserten Bauerngutes
- Dünger für eine landw. Gut
- landwirtschaftliche Erzeugnisse
- Werkzeug und Mobiliar einer Fabrik
- Warenlager einer Handelsfirma
- Wohnungsmobiliar/Möbelstücke
- Schadenersatzforderung des Grundeigentümers gegen Dritte wegen Grundeigentumsbeeinträchtigung
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Leerstand von ImmobilienEinleitung zum Leerstand von ImmobilienAutoren:Real Estate Private EquityEinleitung zu Real Estate Private EquityAutoren:WohnrechtEinleitung zum WohnrechtAutoren:GrundlastEinleitung zur GrundlastAutoren:Immobilienmaklerrecht / Maklerve...Einleitung zum Immobilienmaklerrecht / Mak...Autoren:Betreiberimmobilien / Management...Einleitung zu Managementimmobilie oder Bet...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht