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Zugehör / Mobiliar / Inventar

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Zwangsverwertung

Rechtsgebiet:
Zugehör / Mobiliar / Inventar
Stichworte:
Inventar, Mobiliar, Zugehör
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Zugehörsqualität ist Thema bei allen Arten von Zwangsverwertungen:

  • Betreibung
  • Betreibung auf Pfandverwertung (Grundpfandgläubiger verlangt die Verwertung)
  • Konkurs
  • Nachlassvertrag (Vermögensabtretungsvergleich).

Inventar (Aktiven)

Die Konkursverwaltung nimmt das Inventar aller Massaobjekte (auch der Zugehör) auf; es wird dabei gekennzeichnet

  • die zweifelsfreie Zugehör wie auch
  • die Gegenstände, bei denen Zweifel über die Zugehörseigenschaft besteht.

Der Dritteigentümer der Zugehör kann innert der Eingabefrist seine „Eigentumsansprache“ erheben und die Aussonderung verlangen; die Konkursverwaltung hat anschliessend den Entscheid zu treffen, Aussonderung ja oder nein; bei Abweisung des Aussonderungsbegehrens kann der Drittansprecher Aussonderungsklage führen (Betreibung: SchKG 106 i.V.m. VZG 38 Abs. 3; Konkurs: SchKG 242).

Forderungseingabe und Kollokationsplan/Lastenverzeichnis (Passiven)

Der Grundpfandgläubiger hat bei der Forderungseingabe anzumelden, wenn er

  • andere Gegenstände als die von der Konkursverwaltung berücksichtigen als Zugehör geltend machen will;
  • weitere Gegenstände als Zugehör betrachtet1.

Gibt er bloss die pfandgesicherte Forderung, ohne die Zugehör näher zu bezeichnen, so muss die Konkursverwaltung

  • die im Grundbuch angemerkten Gegenstände und
  • alle bezüglich Zugehörsqualität zweifelhaften Gegenstände

inventarisieren.

Für das Verhältnis unter den einzelnen Gläubigergruppen (Gläubigergesamtheit oder Grundpfandgläubiger) hat die Konkursverwaltung

  • im Lastenverzeichnis (Bestandteil des Kollokationsplans)
  • eine unmissverständliche Verfügung zum Pfandumfang bezüglich der Zugehör treffen.

Das Rechtsmittel des mit dem Entscheid nicht einverstandenen

  • Grundpfandgläubigers ist die Kollokationsklage2 (SchKG 250);
  • Mitgläubigers ist die sog. Drittkollokationsklage (SchKG 250).

Verwertung

Die Verwertung kann stattfinden auf dem Wege

  • der Versteigerung;
  • des Freihandverkaufs.

Bei der Zugehör stellt sich oft die Frage, ob Immobilie und Zugehörmobiliar

  • zusammen oder
  • getrennt

verwertet werden sollen. – Manchmal hat der Immobilien-Ersteigerer nichts mit dem Mobiliar am Hut (er will die Nutzung ändern, er denkt für die Zeit nach dem Umbau an einen anderen Einrichtungsstil usw.), weshalb er den Wert nicht einkalkuliert wogegen eine separate Verwertung noch einen nicht ausser acht zu lassenden Erlös bringen könnte.

Besteht ein Streit über die Zugehöreigenschaft oder darüber, ob sie nur einzelnen Pfandgläubigern verpfändet sei, so kann die Versteigerung der Liegenschaft samt Zugehör trotzdem stattfinden.

Verteilungsliste

Der Zugehörserlös wird je rechtskräftiger Zuteilung zum speziellen Erlös des Pfandobjektes oder zur allg. Masse zugeteilt und als Dividende an berechtigten Grundpfandgläubiger bzw. an die Gläubigergesamtheit, letzteres in der Reihenfolge der Konkursklassenordnung, ausgeschüttet3.


1 Vgl. auch VZG 38 Abs. 1 für das Betreibungsverfahren

2 im Betreibungsverfahren Lastenbereinigungsprozess genannt

3 vgl. VZG 115

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