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Zweigniederlassung

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Rechtsgebiet:
Zweigniederlassung
Stichworte:
Zweigniederlassung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

In den meisten Gesamtbetrieben wird für jeden Zweigbetrieb (ZN) gesondert geführt:

  • eine besondere Erfolgsrechnung
  • eine besondere Bilanz.

Besondere Erfolgsrechnung

Die Erfolgsrechnung der ZN:

  • dient der Feststellung des von der ZN erwirtschafteten Erfolgs (oder Nichterfolgs), indem in regelmässigen Abständen (monatlich, quartalsweise, halbjährlich oder jährlich) die Differenz von Aufwand und Ertrag ermittelt wird.
  • macht die ZN „profitcenter-fähig“.
  • ändert nichts daran, dass nur der Geschäftsinhaber oder das Gesamtunternehmen vermögensfähig ist und, dass nur diesen aus der Tätigkeit der ZN Gewinn oder Verlust entstehen kann.
  • verlangt für eine brauchbare Aussage, dass auch gesamtbetriebsinterne Leistungen und Leistungsbezüge der ZN mitberücksichtigt werden; die ZN ist für diese internen Forderungen und Schulden wie ein Gläubiger oder Schuldner zu behandeln. – Alle diese „Forderungen“ und „Schulden“ sind aber keine solchen im Rechtssinne!
  • ist nicht eine Voraussetzung für die Annahme eines ZN, aber ein Indiz.

ZN ohne Erfolgsrechnung sind möglich und zulässig (Bekanntlich gibt es auch freie Betriebe oder Freiberufler, die keine Erfolgsrechnung führen.

Besondere Bilanz

Die Erstellung einer eigenen Bilanz für die ZN dient:

  • der Erhebung der Aktiven und Passiven des Gesamtunternehmens, die am Bilanzstichtag als funktionell getrenntes Betriebsvermögen mit der ZN verbunden ist.
  • der Erfassung der internen Forderungen und Schulden der ZN.
  • nicht als Begriffsmerkmal für das Bestehen einer ZN.

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