LAWINFO

Zweigniederlassung

QR Code

Vertragsübergang/-übertragung

Rechtsgebiet:
Zweigniederlassung
Stichworte:
Zweigniederlassung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Als Vertragspartner für den Übergang (Universalsukzession) oder die Übertragung eines ganzen Vertragsverhältnisses kann nur das Gesamtunternehmen oder der Geschäftsinhaber auftreten.

Tod eines Vertragspartners (ZGB 560)

Beim Tode des Geschäftsinhabers, dem eine ZN gehört, treten die Erben mit allen Rechten und Pflichten an dessen Stelle (ZGB 560). Vorbehalten bleiben Vertragsverhältnisse, die nur wegen der Person des Geschäftsinhabers geschlossen wurden und daher mit dessen Tod erlöschen:

OR 338a

Ist das Arbeitsverhältnis wesentlich mit Rücksicht auf die Person des Arbeitgebers eingegangen worden, so erlischt es mit dessen Tod; jedoch kann der Arbeitnehmer angemessenen Ersatz für den Schaden verlangen, der ihm infolge der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwächst.

Betriebsnachfolge (OR 333 Abs. 1)

Bei der Betriebsnachfolge – auch einer ZN – gehen die Arbeitsverhältnisse auf den neuen Inhaber über, wenn

  1. die Arbeitnehmer im betreffenden Betrieb tätig sind
  2. die Uebernahme der Arbeitsverhältnisse zwischen dem neuen und dem alten Inhaber vereinbart wurde
  3. der Uebergang des Arbeitsverhältnisses nicht von den oder dem Arbeitnehmer abgelehnt wird.

Bezieht sich die Betriebsnachfolge nur auf den Hauptbetrieb und nicht auf die ZN gehen die „ZN-Arbeitsverhältnisse“ nicht nach OR 333 Abs. 1

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.