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Zweigniederlassung

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Geschäftsfirma

Rechtsgebiet:
Zweigniederlassung
Stichworte:
Zweigniederlassung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemein

Die Geschäftsfirma ist allgemein der Name, unter der eine natürliche oder juristische Person ein Geschäft betreibt und dabei Rechte erlangt und sich verpflichtet.

Die Firmenbildung wird durch folgende Grundsätze bestimmt:

  • Täuschungsverbot
  • Wahrheitsgebot
  • Schutz des öffentlichen Interesses
  • Bewilligungspflicht für nationale, territoriale und regionale Bezeichnungen
  • Reklameverbot

Firma der ZN

Zweigniederlassungen müssen die gleiche Firma führen wie die Hauptniederlassung; sie dürfen jedoch ihrer Firma besondere Zusätze beifügen, sofern diese nur für die Zweigniederlassung zutreffen.

Die Firma der Zweigniederlassung eines Unternehmens, dessen Sitz sich im Ausland befindet, muss überdies den Ort der Hauptniederlassung, den Ort der ZN und die ausdrückliche Bezeichnung als solche enthalten.

Die Firma der eingetragenen (schweizerischen) ZN enthält:

  1. gleiche Firma wie die Hauptniederlassung
  2. freiwillige Zusätze wie
    • Verkaufsstelle Bern
    • Filiale Basel
    • Zweiggeschäft St. Gallen
    • Verkaufsbureau Neuchatel.

Die Firma der eingetragenen (ausländischen) ZN enthält:

  1. gleiche Firma wie die Hauptniederlassung
  2. wie „The American Express Company, incorporated Hartford & New York“
  3. obligatorische Zusätze
    • ausländischer Ort der Hauptniederlassung
    • Ort der schweizerischen ZN
    • Zweigniederlassungs-Charakter in einer schweizerischen Landessprache
    • wie „The American Express Company, incorporated Harford & New York, Filiale
    • Luzern“
  4. freiwillige Zusätze
    • wie Verkaufsbüro
    • „schweizerische Zweigniederlassung“ (bewilligungspflichtig).

Die seltene Ausnahmeerscheinung, wonach ein Geschäft mit „Hauptsitz“ in der Schweiz von einer ausländischen Verbandsperson betrieben wird, enthält:

  1. schweizerischer Geschäftseintrag nach OR 934 als Haupteintragung, ohne die eine ZN des betreffenden Geschäftes in der Schweiz nicht eingetragen werden könnte.
  2. obligatorische Zusätze: Eine Beifügung erscheint uns als fraglich, da OR 952 Abs. 2 nicht anwendbar ist.
  3. freiwillige Zusätze: Die ZN kann, wenn sie als Zweigniederlassungs-Firma eingetragen und als eingetragene Zweigniederlassungs-Firma verwendet wird, mit freiwilligen Zusätzen nach OR 952 Abs. 1, 2. Satz, versehen werden.

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