Sachgüter oder Dienstleistungen, die eine ZN anbietet, können Gegenstand einer Leistung sein, die das Gesamtunternehmen oder der Geschäftsinhaber einem Dritten schuldet.
Bildet die Herkunft der Sachgüter oder Dienstleistungen ein Merkmal der geschuldeten Leistung, so hat zur Erfüllung der Obligation die Leistung der ZN zu entstammen.
Erfüllungsort
Der Ort, an dem der Schuldner zu leisten hat, bezeichnet man als Erfüllungsort.
Nach schweizerischem Recht wird der Erfüllungsort bestimmt durch
- Parteiwillen, vereinbarter Erfüllungsort nach OR 74 Abs. 1
- Gesetz, gesetzlicher Erfüllungsort nach OR 74 Abs. 2.
OR 74 Abs. 1
Der Ort der Erfüllung wird durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt.
OR 74 Abs. 2
Fehlt ein auch stillschweigend verabredeter Erfüllungsort, so gelten folgende Grundsätze:
- Geldschulden sind am Orte zu bezahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung den Wohnsitz hat (OR 74 Abs. 2 Ziff. 1).
- Ist eine bestimmte Sache geschuldet, so ist diese zu übergeben, wo sie sich im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses befand (OR 74 Abs. 2 Ziff. 2)
- Andere Verbindlichkeiten sind am Orte zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte (OR 74 Abs. 2 Ziff. 3).
Ist die ZN funktionell zuständig, ist der ZN-Ort als Sitzort zu verstehen.
Kollisionsrechtlich richtet sich der Erfüllungsort nach schweizerischen internationalem Privatrecht (IPR) nach dem Schuldstatut, d.h. derjenigen Rechtsordnung, welche die Obligation beherrscht, unabhängig davon eine ZN beteiligt ist oder nicht.
Erfüllungszeitpunkt
Kollisionsrechtlich ist auch hier das Schuldstatut anwendbar.