Die Betriebsstätte2 ist eine feste Geschäftseinrichtung, in welcher (mit gewisser Selbständigkeit) ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil der Tätigkeit eines im übrigen zentral an einem andern Ort geführten Unternehmens dauernd ausgeübt wird.
Der Begriff „Betriebsstätte“ ist steuerrechtlich motiviert und kann, muss aber nicht vom Begriff einer „Zweigniederlassung“ abweichen; ist die Klammerbemerkung der vorstehenden Begriffsumschreibung (gewisse Selbständigkeit) erfüllt, so kann der Betrieb auch als Zweigniederlassung qualifiziert werden.
Der Begriff „Betriebstätte“ ist nicht in allen DBA gleich definiert. Nach dem OECD-Musterabkommen gelten als wesentliche Merkmale:
- Bestand einer Geschäftseinrichtung
- die Geschäftseinrichtung muss „fest“ oder „ständig“ sein
- Tätigkeit des Unternehmens
- dauernde Ausübung.
In der Praxis und im OECD-MA bestehen sog. Positivkataloge3 und Negativkataloge4.
Blosse Beteiligungsverhältnisse begründen keine Betriebsstätte.
1 Im internationalen Steuerecht wird der Begriff „Betriebstätte“ und im Bundessteuerrecht der Begriffsumschreibung „Betriebsstätte“ verwendet.
2 Als Betriebstätten anerkannt: Im OECD-MA aufgeführt: Zweigniederlassung, Geschäftsstelle, Fabrikationsstätte, Werkstätte, Bergwerk, Baustellen von mehr als 12 Monaten Dauer (Baukonsortien als Personengesellschaften können selbständig steuerpflichtig sein); nicht im OECD-MA aufgeführt: Sitz des Unternehmens, Verkaufsstelle, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, Lagerhaus, Dienstleistungsbüro, Informationsbeschaffungsbüro; Vertretungen mit abhängigem Vertreter, wenn er eine Abschlussvollmacht für die vertretene Unternehmung hat
3 Nicht als Betriebstätten anerkannt: Stapelmöglichkeiten, Warenlager, Verarbeitungslager, Einkaufsstellen, Informationsbeschaffung, Werbestellen und Forschungsstätten, Hilfstätigkeiten und Tätigkeiten vorbereitender Art; Vertretungen, wenn der Vertreter unabhängig ist
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