Interkantonale Steuerausscheidungsregeln
Grundsatz
Aufgrund des Prinzips der einheitlichen Besteuerung des Gesamtunternehmens bedarf es für die Besteuerung einer Betriebsstätte in einem anderen Hohheitsgebiet i.d.R. der quotenmässigen Ausscheidung (Grundsatz der proportionalen Besteuerungsquote).
Dabei wird wie folgt vorgegangen:
Steuerausscheidungskriterien:
Vermögen
- Aktiven: Jeder Kanton besteuert denjenigen Anteil am Gesamtvermögen, welcher dem Verhältnis der in seinem Gebiet belegenen Aktiven zu den Gesamtaktiven entspricht (quotenmässige Ausscheidungsmethode). Bei der Zuteilung muss immer den besonderen Verhältnissen und der Art des Unternehmens Rechnung getragen werden. Im Zuteilungsplan der steuerpflichtigen Unternehmung sind die „mobilen Konti“ wie Kasse, Bankguthaben, Forderungen, Wertschriften, Beteiligungen dem Stammsitz oder der Betriebsstätte zuzuordnen.
- Passiven: Schulden werden nach der quotenmässigen Ausscheidungsmethode auf die Aktiven verlegt.
Einkommen
Es wird folgende Rechnung aufgemacht:
Einkommen
- ./. 10 – 20 % Vorausanteil (Präcipuum) an den Kanton des Hauptsitzes5
Indirekte Methode
- Aufteilung des Rests nach Hilfsfaktoren nach Branche
- Fabrikationsunternehmen: Produktionsfaktoren Kapital (Aktiven + mit 6 % kapitalisierte Miete) und Arbeit (mit 10 % kapitalisierte Löhne)
- Handelsunternehmen: Umsatz als Faktor
- gemischte Unternehmen: Anwendung beider Zuteilungsmethoden
- Fabrikationsunternehmen: Produktionsfaktoren Kapital (Aktiven + mit 6 % kapitalisierte Miete) und Arbeit (mit 10 % kapitalisierte Löhne)
Direkte Methode
- Banken: Aufteilung des Gewinnes nach der selbständig geführten Buchhaltung der Betriebsstätte
- neuere Praxis: überall dort, wo eine genaue quotenmässige Verteilung des Reingewinnes möglich ist.
- Immobilien: Ist die Immobilie Teil einer Betriebsstätte, sind die für interkantonale Unternehmen geltenden Steuerausscheidungsregeln anwendbar.
Schuldzinsen
- Schuldzinsen werden grundsätzlich nach der quotenmässigen Ausscheidungsmethode auf das Einkommen umgelegt.
Steuermass
Die Steuerämter der einzelnen Steuerdomizile dürfen den für das Gesamtunternehmen anwendbaren Steuersatz auf den ihnen zugewiesenen Einkommens- und Vermögensanteilen anwenden (Progressionsvorbehalt).
Innerkantonale Sitzverlegung
Verlegt der steuerpflichtige Inhaber seinen Wohnsitz in eine andere zürcherische Gemeinde, so bleibt er für den Rest des laufenden Steuerjahres in der bisherigen Gemeinde steuerpflichtig (zB StG ZH § 138).
5 sofern der Bedeutung des Hauptsitzes nicht auf andere Weise bei der Zuteilung von Einkommen und Vermögen Rechnung getragen wurde.