Betreibung auf Pfändung
- Ordentlicher Pfändungsanschluss (SchKG 110)
- Welche Gläubiger können sich in der Betreibung am Sitz-Ort des ZN der Pfändung anschliessen:
- Gläubiger des Inhabers, deren Forderungen aus dem Geschäftsbetriebes der gleichen ZN stammen: Pfändungsanschluss unter den Voraussetzungen SchKG 110 Abs. 1 zulässig
- Gläubiger des Inhabers, deren Forderungen nicht aus dem Geschäftsbetrieb der ZN stammen und für die ein anderer Betreibungsort in der Schweiz besteht: Es sind nicht nur ZN-Gläubiger zum Pfändungsanschlusse berechtigt, sondern auch alle andern.
- Gläubiger des Inhabers, für deren Forderungen kein Betreibungsort in der Schweiz besteht: Keine Anschlusspfändung möglich.
- Privilegierter Pfändungsanschluss (SchKG 111): Es ist umstritten, ob sich die hievor genannten Gläubiger in der Pfändungsbetreibung am Sitz-Ort der ZN privilegiert anschliessen können.
Betreibung auf Pfandverwertung
- Betreibung auf Faustpfandverwertung: am Sitz-Ort des Zweigbetriebes oder am Ort der Pfandsache: Wahlrecht des Gläubigers
- Betreibung auf Grundpfandverwertung: nur am Ort der Pfandsache.
Betreibung auf Konkurs (schweizerischer Konkurs der ZN)
- Der Konkurs des Inhabers am schweizerischen Sitz-Ort seiner ZN wird kurz als „Konkurs der ZN“ oder „fallite de la succursale“ bezeichnet.
- Es ergeben sich zum „Konkurs der ZN“ folgende Einzelfragen:
- Konkursfähigkeit:
- Der Inhaber muss konkursfähig sein
- Hat der Inhaber die Zahlung eingestellt, können die Gläubiger für die Konkurseröffnung SchKG 190 Abs. 1 Ziff. 2 anrufen
- Die Insolvenzerklärung des im Ausland wohnhaften Inhabers setzt voraus, dass die ZN nach SchKG 50 Abs. 1 betreibbar ist
- Liegt eine bloss eintragungsfähige, nicht eingetragene ZN vor, kann der Gläubiger nicht auf Konkurs betreiben, es sei denn, der Inhaber melde die ZN freiwillig zur Eintragung ins HR an
- Ist die ZN nicht eingetragen, aber eintragungsbedürftig, so kann der Gläubiger die ordentliche Konkursfähigkeit gestützt auf HRVo 57 Abs. 2 durch Eintragungsbegehren beim Handelsregisteramt erzwingen; erst dann kann die Betreibung auf Konkurs fortgesetzt werden.
- Die ZN muss nicht im HR eingetragen sein.
- Teilnahmerecht:
- Der Konkurs ist eine Generalexekution, die durch Verwertung aller Aktiven alle Gläubiger zu befriedigen versucht; dieser Grundsatz gilt nicht für den Konkurs der ZN:
- Die Teilnahme der Forderungen ist beschränkt auf Ansprüche aus dem Geschäftsbetrieb der ZN
- Der Konkurs ist eine Generalexekution, die durch Verwertung aller Aktiven alle Gläubiger zu befriedigen versucht; dieser Grundsatz gilt nicht für den Konkurs der ZN:
- Ausschluss der Spezialexekution (SchKG 206):
- Die Aufhebung anderer Betreibung durch Konkurseröffnung gilt auch für den Konkurs der ZN nach SchKG 50
- ZN-Konkurs oder Minikonkurs nach IPRG 166?
- Vgl. RA Urs Bürgi, Verfahren und Anerkennung ausländischer Konkursentscheide in der Schweiz, Schriftenreihe DACH, Band 22, Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht, Zürich 2004, S.
- Betreibungsort bei mehreren ZNen:
- Unterhält der Inhaber mit Sitz im Ausland mehrere ZN in der Schweiz, so besteht für jede ZN mit CH-Sitz eine Betreibungsort nach SchKG 50 Abs. 1
- Der Konkurs gegen den gleichen Inhaber kann nur an einem Orte eröffnet werden (SchKG 55), nämlich da wo er zuerst eröffnet wird.
- Konkursfähigkeit:
Arrestbetreibung
- Arrestlegung für Forderungen mit Betreibungsort am schweizerischen Sitz-Ort der ZN
- Es fallen als Arrestgründe zum vorneherein ausser Betracht:
- Der Arrestgrund des mangelnden festen Wohnsitz (SchKG 271 Abs. 1 Ziff. 1)
- Der Arrestgrund des mangelnden schweizerischen Wohnsitzes (SchKG 271 Abs. 1 Ziff. 4).
- Die Arrestlegung ist zulässig bei
- Entziehung von den Verbindlichkeiten, Beiseiteschaffung von Vermögenswerten, Flucht oder Anstalten zur
- Flucht (SchKG 271 Abs. 1 Ziff. 2)
- Durchreisenden, Messeteilnehmern und Marktfahrern für sofort erfüllbare Forderungen (SchKG 271 Abs. 1 Ziff. 3).
- Es fallen als Arrestgründe zum vorneherein ausser Betracht:
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