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Zwischenbilanz

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Wann ist eine Zwischenbilanz zu erstellen?

Rechtsgebiet:
Zwischenbilanz
Stichworte:
Zwischenbilanz
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Eine Zwischenbilanz ist zu erstellen bei:

  • Begründeter Besorgnis einer Überschuldung
  • Unternehmensverkauf
  • Fusion

Begründete Besorgnis einer Überschuldung

Bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung ist unverzüglich eine Zwischenbilanz zu Fortführungs- und zu Liquidationswerten zu erstellen.

Begründete Besorgnis einer Überschuldung liegt vor, wenn das oberste Geschäftsführungsorgan einer Gesellschaft den konkreten Verdacht hat, dass das Gesellschaftskapital aufgezehrt ist und dass die Schulden grösser sind als der Wert der Aktiven.

Hinweise auf einen solchen Zustand können bestehen in:

  • Preiszusammenbrüche auf Absatz- / Beschaffungsmarkt
  • Umsatzeinbrüche (Lagerbestand nimmt zu)
  • Cash Drain

Beispiele

Schlechter Geschäftsgang:

Mit der ordentlichen Jahresbilanz wurde bereits per Ende des Geschäftsjahres ein Jahresverlust ausgewiesen. In den darauf folgenden Monaten hat sich die Situation nicht gebessert oder sogar verschlechtert, weshalb von einer weiteren Erosion des Gesellschaftskapitals auszugehen ist.

Hinweis: Besteht keine Aussicht auf Besserung der Situation in naher Zukunft und sind nicht genügend Mittel vorhanden, um eine Durststrecke zu überbrücken, ist die Erstellung einer Zwischenbilanz zu prüfen.

Debitorenausfall:

Der wichtigste oder einzige Kunde bezahlt seine Rechnungen nicht, weshalb ein erheblicher Debitorenausfall zu verzeichnen ist. Aufgrund dieses Debitorenausfalls ist erkennbar, dass eigene Verpflichtungen nicht mehr rechtzeitig oder nicht mehr vollständig erfüllt werden können.

Hinweis: Ist die Gesellschaft von einem Kunden in solcher Weise abhängig, dass der Ausfall dieses Kunden die Illiquidität zur Folge hat, ist bei Ausfall dieses Kunden die Erstellung einer Zwischenbilanz zu prüfen.

Tipp: Um einen Debitorenausfall zu vermeiden bzw. um den Ausfall zu begrenzen, kommen Massnahmen zur Absicherung in Betracht.

Nachfragerückgang:

Aufgrund von veränderten wirtschaftlichen Bedingungen bricht der Absatz um die Hälfte ein, sodass bei gleichbleibenden Preisen nicht mehr kostendeckend produziert werden kann. Es ist deshalb absehbar, dass die Gesellschaft selbst in Zahlungsschwierigkeiten geraten wird.

Hinweis: Ist das Ende einer Abschwungphase der Wirtschaft in eine Rezession oder Depression nicht absehbar und sind nicht genügend Mittel (stille Reserven) vorhanden, um über eine gewisse Zeit Verluste zu finanzieren, ist die Erstellung einer Zwischenbilanz zu prüfen.

Unvorhergesehenes:

Infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses (z.B. Naturkatastrophe, Epidemie, Streik usw.) fällt z.B. die Produktionsanlage oder die Belegschaft aus, oder die Gesellschaft ist mit unerwarteten Zahlungspflichten konfrontiert (Haftpflicht). Auch hier ist absehbar, dass die Gesellschaft in Zahlungsschwierigkeiten geraten wird und allenfalls überschuldet sein könnte.

Hinweis: Besteht kein genügender Versicherungsschutz gegen unvorhergesehene Ereignisse, ist bei Eintritt eines solchen Ereignisses die Erstellung einer Zwischenbilanz zu prüfen, wenn keine andere Möglichkeit der Weiterführung des Betriebes besteht.

Unternehmenskauf

Bei einem Unternehmenskauf kann der Käufer nur anhand der Buchhaltung und der Bilanz und Erfolgsrechnung den Wert der zu kaufenden Gesellschaft (oder Gesellschaftsteilen) beurteilen. Dazu wird in der Regel eine Zwischenbilanz erstellt, die im Due Dilligence Verfahren geprüft wird.

» Weitere Informationen zum Kauf / Verkauf einer Gesellschaft

Fusionstatbestände

Das Fusionsgesetz schreibt in gewissen Situationen die Erstellung von Zwischenbilanzen vor. Im Fusionsgesetz geregelt sind die:

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