LAWNEWS

Mietrecht / Miete / Mietvertrag

QR Code

Mieterverband ZH fordert transparente Mieten

Datum:
15.11.2010
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Mietrecht / Miete / Mietvertrag
Stichworte:
Miete, Mietgericht, Mietrecht, Mietzins, Mietzinserhöhung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Mieterinnen- und Mieterverband Zürich fordert mit einer Volksinitiative die Offenlegung der früheren Miete. Die Initiative «Transparente Mieten» verlangt, dass Vermieter bei Neuvermietungen allfällige Anpassungen im Mietzins gegenüber dem neuen Mieter offenlegen und begründen müssen. Der MV Zürich begründet seine Initiative mit  immer höheren Aufschlägen bei den Anfangsmieten. Neben Renovationen seien Neuvermietungen der Hauptgrund für Mietzinserhöhungen. Immer mehr Vermieter würden im Zuge der Wohnungsknappheit die Mieten überproportional erhöhen – Mieter würden missbräuchliche Anfangsmietzinse dagegen nur sehr selten anfechten.

Weiter fordert der MV Zürich in einer zweiten Volksinitiative, dass erstinstanzliche Mietrechtsverfahren kostenlos sein sollen («Rechtsschutz für alle»). Viele Mieter würden wegen hoher Gerichtsgebühren allfällig unbefriedigende Entscheide eines Schlichtungsverfahrens nicht vor das Mietgericht weiterziehen. Der Mieterverband ist der Ansicht, dass die Schutzbestimmungen des Schweizer Mietrechts nur greifen können, wenn das Mietgericht kostenlos wäre. Ansonsten würden aufgrund der Gerichtskosten missbräuchliche Mietzinserhöhungen, willkürliche Kündigungen etc. oft nicht geahndet werden.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.