LAWNEWS

Arbeitsrecht

QR Code

Lohnfortzahlungspflicht bei Arbeitsverhinderung

Datum:
17.01.2011
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsverhinderung, Lohnfortzahlung, lohnfortzahlungspflicht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall etc. – wann besteht ein Lohnfortzahlungsanspruch? Wie lange dauert die Lohnfortzahlungspflicht? Und wie hoch fällt die Lohnfortzahlung aus?

Lohnfortzahlungspflicht

Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im Falle von Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers, meist infolge einer Krankheit oder eines Unfalls, ist im Obligationenrecht geregelt. Bei unbefristeten Arbeitsverträgen gilt die Lohnfortzahlungspflicht erst nach drei Monaten, d.h. ab dem ersten Tag des vierten Anstellungsmonats. Bei befristeten Arbeitsverträgen dagegen gilt die Lohnfortzahlungspflicht ab dem ersten Arbeitstag – ausser bei sehr kurzen befristeten Arbeitsverhältnissen unter drei Monaten, bei welchen keine Lohnfortzahlungspflicht besteht.

Arbeitsverhinderung

Als Gründe für die Arbeitsverhinderung können neben Krankheiten, Unfällen oder Schwangerschaft auch die Erfüllung gesetzlicher Pflichten (wie Militärdienst, Zivildienst, Feuerwehrdienst, etc.) oder personenbezogene Gründe (wie Arztbesuch, Umzug, Heirat, etc.) gelten. Die Arbeitsverhinderung darf grundsätzlich nicht vom Arbeitnehmer selbst verschuldet sein (wie bspw. ein Unfall durch Fahren im angetrunkenen Zustand). Der Grund der Absenz muss jedoch zwingend in der Person des Arbeitnehmers liegen – bei Arbeitsverhinderung aus Gründen wie Naturkatastrophen, Stromausfall, Reiseverboten etc. ist die Lohnfortzahlung daher nicht gegeben. Macht ein Arbeitnehmer die Lohnfortzahlungspflicht geltend, muss er seine Anspruchsgrundlage beweisen, d.h. die Beweislast liegt beim Arbeitnehmer.

Dauer der Lohnfortzahlung

Die Dauer der Lohnfortzahlung hängt von der Dauer der Anstellung ab. Im ersten Dienstjahr hat der Arbeitgeber den Lohn während drei Wochen und danach weiterhin für einen angemessenen Zeitraum entrichten muss. Diese „angemessene längere Zeit“ muss dabei von den Gerichten klar definiert werden, die dazu verschiedene Skalen (Zürcher Skala, Basler Skala, Berner Skala) ausgearbeitet haben. Die Skalen sehen je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses Abstufungen in der Lohnfortzahlung vor, wobei zwischen den verschiedenen Skalen gewisse Unterschiede bestehen. In der Gerichtspraxis wird je nach Kanton eine andere Skala als Richtlinie verwendet.

Anspruch auf Lohnfortzahlung

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht nicht pro Krankheitsereignis, sondern pro Dienstjahr, und entsteht damit in jedem Dienstjahr von neuem. Der Anspruch besteht pro Dienstjahr gesamthaft nur einmal, d.h. verschiedene Arbeitsverhinderungen aus einem Jahr werden zusammen gezählt. Der Anspruch ist also nicht davon abhängig, ab ein Arbeitnehmer in vergangenen Dienstjahren bereits Absenzen hatte oder nicht. Ist der jährliche Anspruch auf Lohnfortzahlung erschöpft, fällt die Lohnfortzahlung weg, auch wenn die Arbeitsverhinderung weiterhin andauert. Im neuen Dienstjahr kann jedoch bei andauernder Arbeitsverhinderung wieder ein neuer Anspruch entstehen.

Detaillierte Informationen zu Arbeitsverhinderung und Lohnfortzahlung wie Dauer oder Höhe der Lohnfortzahlung, unterschiedliche Skalen zur Berechnung der Lohnfortzahlung oder zur Beweislast des Arbeitnehmers finden Sie auf unserem eben fertig gestellten Informationsportal zur Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung nach Schweizer Arbeitsrecht. Arbeitgeber finden hier ausserdem diverse Vorlagen und Musterschreiben zur Lohnfortzahlung zum Download.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.