Im Schweizerischen Zwangsvollstreckungsrecht kann der Gläubiger eine Betreibung einleiten ohne seine Forderung nachweisen zu müssen. Das heisst, jeder kann jeden betreiben; ob eine gerechtfertigte Forderung besteht, wird nicht überprüft. Das Betreibungsamt hat diesbezüglich kein Ermessen. Es muss den Zahlungsbefehl ausstellen und dem zu Betreibenden zustellen. Wer (zu Unrecht) betrieben wird, hat jedoch Möglichkeiten, die Betreibung zu stoppen. Auch kann ein Betriebener gegen den Eintrag im Betreibungsregister vorgehen.
Rechtsvorschlag
Der Betriebene kann den Fortgang der Betreibung (vorübergehend) zum Stillstand bringen, indem er Rechtsvorschlag erhebt. Dazu muss er innert zehn Tagen seit der Zustellung der Betreibung beim Betreibungsamt schriftlich Rechtsvorschlag erheben. Auf diesem Weg bestreitet er seine Schuld. Will der Gläubiger die Betreibung weiterziehen, muss er die Aufhebung des Rechtsvorschlages vor Gericht verlangen. Hat ein Schuldner also Rechtsvorschlag erhoben, muss der Gläubiger den Rechtsvorschlag beseitigen lassen, um die Fortsetzung der Betreibung beantragen zu können. Der Gläubiger wird deshalb in den allermeisten Fällen entweder ein Rechtsöffnungsverfahren oder eine Forderungsklage gegen den Schuldner einleiten. Der Schuldner, der Rechtsvorschlag erhebt, muss deshalb mit weiteren Verfahrensschritten des Gläubigers rechnen.
Hat der Betriebene Rechtsvorschlag erhoben und gelingt es dem Gläubiger, den Rechtsvorschlag in der Rechtsöffnung oder mit einer Forderungsklage zu beseitigen, hat der Schuldner nicht nur die Forderung, sondern auch die Betreibungskosten und die Gerichtskosten zu tragen und darüber hinaus dem Gläubiger eine Parteientschädigung zu bezahlen. Gelingt dagegen dem Gläubiger die Beseitigung des Rechtsvorschlages nicht, hat er die Kosten der Betreibung und des Gerichts selbst zu tragen und er hat den Betriebenen zu entschädigen.
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Betreibungsrückzug
Ob eine Betreibung nun gerechtfertigt ist oder nicht: Eine Eintragung ins Betreibungsregister wird in jedem Fall gemacht und kann vom Betriebenen nicht verhindert werden. Da das Betreibungsamt jede Amtshandlung vermerken muss, werden alle Betreibungen im Register eingetragen.
Ein Betreibungsregistereintrag, ob dieser nun zu Recht besteht oder nicht, hat in erster Linie bei der Wohnungssuche negative Folgen. Es bestehen jedoch Möglichkeiten, den Eintrag im Register zu löschen:
Wer einen Betreibungsregistereintrag löschen will, muss den Gläubiger darum bitten. Der Gläubiger muss dazu die Betreibung ausdrücklich zurückziehen («Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Betreibung Nr. …. zurückgezogen werde») und den Eintrag so aus dem Register entfernen lassen («Es sei der Eintrag aus der Betreibung Nr. …. im Betreibungsregister des Schuldners zu löschen..») Bei anderen Formulierungen wie «Schuldner hat bezahlt» oder «Betreibung ist erledigt» bleibt der Eintrag bestehen. Der Schuldner, der einen Rückzug der Betreibung verlangt, sollte auf jeden Fall auf einer Kopie des Schreibens bestehen und nach einigen Wochen nachprüfen, ob sein Betreibungsregistereintrag tatsächlich gelöscht wurde.
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Betreibungsaufhebung
Ungerechtfertigte Betreibungen (auch rechtsmissbräuchliche Betreibung, Schikanebetreibung) sind per Gesetz nichtig und daher im Betreibungsregister zu löschen.
Weigert sich ein Gläubiger jedoch, eine ungerechtfertigte Betreibung zurückzuziehen, bleibt dem Betriebenen nur die Einreichung einer Klage auf Aufhebung der Betreibung:
- Die Betreibungsaufhebung bezweckt die Beendigung eines laufenden Betreibungsverfahrens, weil es an der materiellen Grundlage fehlt (Fehlen einer Schuld).
Stellt der Richter im Verfahren die Missbräuchlichkeit der Betreibung fest, kann der Betriebene damit beim Betreibungsamt die Löschung des entsprechenden Eintrages bewirken.
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