Per 1. Januar 2013 sind in der Schweiz wieder verschiedene Gesetzesänderungen in Kraft getreten, darunter das neue Namens- und Bürgerrecht für Ehepaare, neue Bestimmungen zur Rechnungslegung für Unternehmen, längere Garantiefristen bei Kauf- und Werkverträgen, eine Zweitwohnungsverordnung zur Umsetzung der angenommenen Zweitwohnungsinitiative sowie erste Massnahmen des Verkehrssicherheitsprogramms Via sicura:
Wichtige Änderungen im Schweizer Recht per 1. Januar 2013:
» neues Namens- und Bügerrecht für Ehepaare
» neues Rechnungslegungsrecht für Unternehmen
» neue Bestimmungen zur Verkehrssicherheit
» Steuerfreiheit für kleinere Lotteriegewinne
» längere Garantiefristen bei Kauf- und Werkverträgen
» Familienzulagen für Selbständigerwerbende
» neue Auflagen für die Betreuung von Pflegekindern
» Zweitwohnungsverordnung per 1. Januar 2013
Namens- und Bürgerrecht für Ehepaare ab 2013
Seit dem 1. Januar 2013 gilt ein neues Namens- und Bürgerrecht für Ehepaare: Bei einer Heirat müssen sich die Ehepartner nicht mehr für einen gemeinsamen Familiennamen entscheiden – jeder behält grundsätzlich seinen Namen und auch sein Bürgerrecht. Will ein Ehepaar den gleichen Namen tragen, können sie wie bisher als Familiennamen entweder den Ledignamen der Braut oder den des Bräutigams wählen.
» Artikel “Heirat – das Namensrecht für Ehepaare”
Doppelnamen (wie z.B. Müller Meier) sind ab 2013 nicht mehr möglich. Bereits bestehende Doppelnamen bleiben rechtsgültig. Auch weiterhin erlaubt sind Allianznahmen mit Bindestrich (z.B. Müller-Meier) – wobei diese nicht amtlich sind, d.h. in den Zivilstandsdokumenten nicht geführt werden.
Wer vor 2013 geheiratet hat kann auf Wunsch wieder seinen Ledignamen annehmen bzw. den Doppelnamen abgeben. Dies muss auf dem Zivilstandsamt erklärt werden.
» Artikel “Doppelnamen abgeben / Ledignamen wieder annehmen”
Neues Buchführungs- und Rechnungslegungsrecht
Ab 2013 gilt ein neues Rechnungslegungsrecht: Die Vorschriften der Rechnungslegung sind neu rechtsformübergreifend ausgestaltet; massgeblich ist die wirtschaftliche Bedeutung eines Unternehmens. Das neue Recht differenziert stärker zwischen grossen börsenkotierten Gesellschaften und KMU – unnötiger Bürokratieaufwand für kleinere Unternehmen soll damit vermieden werden. Unternehmen haben für eine Anpassung ihrer Buchführung nun zwei bzw. drei Jahre Zeit. Ab dem Geschäftsjahr 2015 (2016 bei Konzernrechnungen) sind die neuen Bestimmungen obligatorisch.
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Härtere Strafen für Raser, Mindestalter für Radfahrer und Fuhrleute
Ein erstes Massnahmenpaket des Verkehrssicherheitsprogramms «Via sicura» trat am 1. Januar 2013 in Kraft. Die neuen Bestimmungen legen härtere Strafen für Raser fest: Bei einem Raserdelikt wird der Führerausweis für mindestens 2 Jahre entzogen, im Wiederholungsfall für immer. Neu besteht auch die Möglichkeit, Fahrzeuge von Delinquenten einzuziehen. Ebenfalls verboten sind ab 2013 Radarwarnungen.
Im Massnahmenpaket enthalten ist auch eine Anpassung des Mindestalters für Radfahrer auf Hauptstrassen (6 Jahre) sowie für Lenker von Tiergespannen (14 Jahre). Weiter legt das Verkehrssicherheitsprogramm fest, dass Personen, die den Führerausweis nur auf Probe besitzen, keine Lernfahrten mehr begleiten dürfen.
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Kleinere Lotteriegewinne werden steuerfrei
Die Besteuerung von Lotteriegewinnen wird vereinfacht: Ab dem 1. Januar 2013 sind Gewinne bis 1000 CHF von der Verrechnungssteuer befreit. Bisher mussten Gewinne ab CHF 50 versteuert werden. Ab dem 1. Januar 2014 gilt die neue Freigrenze auch für die direkte Bundessteuer. Neu können bei einem Lotteriegewinn zudem 5% der Gewinnsumme als Kompensation der Einsatzkosten von der direkten Bundessteuer abgezogen werden – maximal 5000 CHF pro Jahr.
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Längere Garantiefristen bei Kauf- und Werkverträgen
Seit dem 1. Januar 2013 müssen Kaufverträge mit Konsumenten eine Garantiefrist (Gewährleistungsfrist) von 2 Jahren gewähren. Ebenfalls eine zweijährige Garantiefrist gilt für Werkverträge mit Privaten – damit haften neu z.B. Möbelschreiner oder Garagisten ebenfalls zwei Jahre für Mängel an ihrem Werk. Als Konsument gilt, wer eine Sache zum persönlichen / familiären Gebrauch beschafft. Verkäufer von Neuwaren dürfen die 2-jährige Frist gegenüber Privatpersonen nicht verkürzen. Eine Ausnahme bilden Occasionen: Auf gebrauchte Waren muss mindestens ein Jahr Garantie gewährt werden.
Jedoch können Verkäufer eine Garantie auch nach neuem Recht völlig ausschliessen und sich damit von jeglicher Haftung für Mängel befreien. Ein solcher Garantieausschluss darf aber nicht mehr im Kleingedruckten der AGB festgelegt werden, sondern muss für den Konsumenten deutlich kommuniziert werden.
Die Neuerungen betreffen lediglich versteckte Produktemängel, die sich erst nach längerem Gebrauch zeigen. Bereits beim Kauf mangelhafte Waren müssen weiterhin sofort gemeldet werden (Mängelrüge).
Für Unbewegliches gilt weiterhin eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren. Neu gilt dies neben Bauwerken auch für andere unbewegliche Werke wie z.B. Gebäudereinigung, Tapezieren oder Bäume schneiden.
Bei Kauf- und Werkverträgen zwischen juristischen Personen (z.B. einer AG und einer GmbH) gilt neu ebenfalls eine Garantiefrist von 2 Jahren, sofern die Vertragsparteien nicht explizit eine andere Frist festlegen. Von einer fünfjährigen Garantiefrist profitieren ab 2013 auch Werkunternehmer, die Ware in ein unbewegliches Werk eingebaut haben, welche sich später als mangelhaft erweist (z.B. undichte Fenster).
Bisher hafteten Werkunternehmer bei Mängel an beweglichen Sachen, die in unbewegliche Werke eingebaut wurden, gegenüber dem Kunden mit einer Frist von fünf Jahren – während die Lieferanten der eingebauten Ware den Werkunternehmern im Gegenzug nur ein Jahr Garantie gewähren mussten.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit auch ein Hersteller gegenüber dem Werkunternehmer 5 Jahre lang für Mängel haftet:
- eine bewegliche Sache weist einen Mangel auf
- diese Sache wurde bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk eingebaut
- der Mangel der beweglichen Sache hat die Mangelhaftigkeit des (ganzen) unbeweglichen Werks zur Folge
Änderungen im Obligationenrecht: Verjährungsfristen Gewährleistung | admin.ch
Merkblatt der Stiftung für Konsumentenschutz | konsumentenschutz.ch
Selbständigerwerbende erhalten schweizweit Familienzulagen
Ab dem 1. Januar 2013 haben Selbständigerwerbende in der ganzen Schweiz ein Anrecht auf Familienzulagen, müssen jedoch auch zu deren Finanzierung beitragen. Bis Ende 2012 mussten sich alle Selbständigerwerbenden einer Familienausgleichskasse angeschlossen haben und bezahlen seit dem 1. Januar 2013 Beiträge gemäss ihrem Erwerbseinkommen. Selbständigerwerbende mit Kindern haben damit neu die gleichen Ansprüche auf Familienzulagen wie Angestellte: Im Minimum 200 CHF Kinderzulagen bzw. 250 CHF Ausbildungszulagen pro Kind. Je nach Kanton sind die Zulagen auch höher, in einigen Kantonen besteht zusätzlich Anspruch auf Geburts- und Adoptionszulagen.
Damit wird für Angestellte und Selbständigerwerbende ein national einheitliches System eingeführt. Bisher erhielten Selbständigerwerbende nur in 13 Kantonen Familienzulagen, teilweise in Abhängigkeit vom Einkommen.
Dossier des Bundesamts für Sozialversicherungen | bsv.admin.ch
Revision der Pflegekinderverordung
Mit einer Revision der Pflegekinderverordnung sollen Pflegekinder besser geschützt werden: Um Missbräuche bei der Platzierung und Betreuung von Pflegekindern zu verhindern, unterseht die Vermittlung von Pflegekindern sowie die Begleitung der Pflegefamilien in Zukunft einer Melde- und Aufsichtspflicht. Für die Aufsicht verantwortlich sind zentrale kantonale Behörden. Bis zum 1. Janaur 2014 müssen die Kantone diese Änderung umgesetzt haben.
Per 1. Januar 2013 treten die folgenden Änderungen in Kraft:
- «Nach geltendem Recht muss eine Bewilligung einholen, wer ein schulpflichtiges Kind oder ein Kind unter 15 Jahren in seine Familie aufnehmen will. Damit ist künftig die Platzierung in einer Pflegefamilie wie die Vollzeitbetreuung in Heimen bis zum Erreichen des 18. Altersjahres bewilligungspflichtig. Für die entgeltliche Betreuung von Minderjährigen in einer Pflegefamilie ist neu bereits für eine Dauer von mehr als einem Monat (statt wie bisher erst nach drei Monaten) eine Bewilligung erforderlich ist. Die unentgeltliche Betreuung von weniger als drei Monaten bleibt wie heute bewilligungsfrei.»
- «Für ausländische Betreuungsangebote gelten neu bestimmte Grundvoraussetzungen. Pflegeplätze im Ausland müssen behördlich bewilligt und beaufsichtigt werden. Es muss weiter gewährleistet sein, dass im Ausland platzierte Minderjährige nicht sich selbst überlassen werden, sondern dass sie sich jederzeit an eine Kontakt- bzw. Vertrauensperson in der Schweiz wenden können.»
Dossier des EJPD zur Teilrevision der Pflegekinderverordnung | ejpd.admin.ch
Zweitwohnungsverordnung per 1. Januar 2013
Am 22. August 2012 hat der Bundesrat eine Verordnung zur Eidg. Volksinitiative „Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!“ verabschiedet. Dieses soll gelten, bis ein vom Parlament bestimmtes Ausführungsgesetz vorliegt. Auf Druck der Gebirgskantone trat die neue Verordnung nicht wie ursprügliche geplant bereits am 1. September 2012, sondern per 1. Januar 2013 in Kraft. Die 573 betroffenen Berggemeinden konnten damit noch bis Ende 2012 neue Zweitwohnungen bewilligen. Doch auch mit Verabschiedung der Zweitwohnungsverordnung ist die Rechtslage nicht eindeutig – weiterhin offen ist die Frage, inwiefern nach Annahme der Initiative erteilte Baubewilligungen überhaupt gültig sind. Ein erstes Gerichtsurteil bestätigt die Position der Tourismusregionen und des Bundesrates: Gemäss einem Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 23. Oktober 2012 war es auch in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil über 20% zulässig, noch bis Ende Dezember 2012 neue Ferienwohnungen zu bewilligen.
» Artikel «Umsetzung der Zweitwohnungsinitiative»