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Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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Insolvenzerklärung Privater bei Vermögenslosigkeit rechtsmissbräuchlich

Datum:
12.07.2016
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung
Stichworte:
Privatkonkurs
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Umstrittenes Bundesgerichtsurteil

Das Bundesgericht hat mit BGE 5A_78/2016 vom 14.03.2016 seine in BGE 5A_915/2014 vom 14.01.2014 begründete Rechtsprechung bestätigt, wonach es missbräuchlich sei, wenn sich ein mittelloser Schuldner für zahlungsunfähig erkläre. Es fehle in einem solchen Fall an einem Vermögen, aus welchem eine allfällige Konkursdividende an die Gläubiger bezahlt werden könne.

Diese Rechtsprechung hat für mittellose Schuldner folgende Folgen:

  • Kein Einzelexekutionsstopp
    • Die Betreibungen durch alle Gläubiger bleiben weiterhin möglich
    • Der Schuldner hat daher keine Möglichkeit, gegenüber Gläubigern die Einrede fehlenden neuen Vermögens zu erklären
  • Kein Zinsstopp
    • Gläubiger können – weil kein Konkursverlustschein ausgestellt wird – auf ihren ausstehenden Forderungen weiter Verzugszins geltend machen

Die Rechtsprechungspraxis dieser beiden Urteile hat bei Konsumentenschützern ein Sturm der Entrüstung ausgelöst. Unterschiedliche Reaktionen löste die Bestätigung der Rechtsprechung bei kommunalen Gerichten aus. Viele Gerichte wollen sich an die bundesgerichtliche Rechtsprechung halten, andere wiederum wollen an ihrer bisherigen liberalen Praxis festhalten und den Schuldnern auch in Fällen der Mittellosigkeit die Rechtswohltat des Konkurses ermöglichen. Die Reaktionen in dieser Wertungssache scheinen zudem von der Parteicouleur abzuhängen.

Auch wenn Gläubiger infolge Mittellosigkeit ihres Schuldners einen Pfändungsverlustschein erhalten haben, werden sie sich aus Kostengründen gut überlegen, ob sie ein zweites Mal die Betreibung einleiten bzw. die Fortsetzung aus dem Pfändungsverlustschein verlangen sollen.

Ob und inwieweit diese Rechtsprechungspraxis mittelbar auch das Ziel verfolgt, die sog. „Konkursreiterei“ (Missbrauch der Rechtswohltat „Privatkonkurs“) durch Privatschuldner zu verhindern, kann dahingestellt bleiben.

Quelle

  • BGE 5A_78/2016 vom 14.03.2016

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