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Privat-Konkurs

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Privatkonkurs und Eröffnung

Rechtsgebiet:
Privat-Konkurs
Stichworte:
Privat-Konkurs, Privatkonkurs
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Eröffnung des Privatkonkurses ist:

  1. Zutreffende örtliche Zuständigkeit des Konkursgerichts (vgl. BGer 5A_452/2021 vom 14.12.2022)
  2. Zahlungsunfähigkeitserklärung (= Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung im Sinne von SchKG 192)
  3. keine Aussicht auf eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung nach SchKG 333

Literatur

  • LANTER MARCO, Die Insolvenzerklärung als Mittel zur Abwehr von Pfändungen, Diss. Zürich 1976, S. 48

Konkursrichter

Sachliche Zuständigkeit

Die Eröffnung des Privatkonkurses bedarf wie der allgemeine Konkurs der Eröffnung durch den Konkursrichter (SchKG 171).

Grundlage bildet der Antrag des Schuldners und seine Begründung, wonach die einvernehmliche private Schuldenbereinigung aussichtslos ist.

Örtliche Zuständigkeit

Wohnsitz des Schuldners

Kognition

Es ist nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht des Konkursrichters zu prüfen, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erstellt sind (zB nicht doch das Schuldenbereinigungsverfahren nach SchKG 333 Aussicht hat).

Kostenpunkt

Die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung auf Antrag des Schuldners ist nicht kostenfrei:

Konkursrichter

  • Kostentragung bis und mit
  • Recht des Konkursrichters, einen Kostenvorschuss zu verlangen (SchKG 169 Abs. 2)
    • Das Quantitativ ist kantonal unterschiedlich, die Praxis sogar von Gericht zu Gericht.

Konkursamt

  • Kostenvorschuss für die Fertigführung des Konkursverfahrens, sofern und soweit die liquiden Aktiven dazu nicht ausreichen.
  • Jede Amtsstelle wendet ihre Erfahrungssätze an.

Tipps

  1. Vorabklärung Kostenvorschusshöhe
    1. Klären Sie beim Konkursamt die für eine Durchführung des Konkursverfahrens notwendigen liquiden Mittel bzw. wie hoch der Vorschuss, den die Amtsstelle für den konkreten Fall verlangt, vorgängig ab.
    2. Es macht wenig Sinn, wenn das Privatkonkursverfahren mit Kostenfolgen zwar initiiert, aber mangels liquider Mittel nicht durchgeführt wird (= ausser Spesen nichts gewesen).
  2. Person des Kostenvorschussleistenden
    1. Wird der Kostenvorschuss mangels liquider Mittel von Dritten geborgt, sollte auch der Dritte diesen dem Konkursamt einbezahlen.
    2. Der nicht benötigte Teil des Kostenvorschuss wird bei Drittleistung an den Anweisenden zurückbezahlt; wird der Vorschuss vom Schuldner überwiesen, würde der überschiessende Teil als Dividende an die Gläubiger verteilt.
    3. Die Konkursämter begrüssen einen Drittvorschuss, weil sie sonst vor allem bei unselbständig erwerbenden Personen an die Drittklass-Gläubiger je wenige Rappen Dividende überweisen müssten (am Ende sind die Vergütungskosten höher als der überwiesene Betrag; dem Gläubiger ist mit wenigen Rappen Erlös auch nicht gedient, muss er diese doch noch buchhalterisch verarbeiten).

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