OR 731b / ZPO 148 + ZPO 140
Die beklagte Gesellschaft verfügte über keinen Vertreter mit Wohnsitz in der Schweiz und kein Domizil. Gestützt auf die Klage des zuständigen Handelsregisteramtes wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt. Die Frist verstrich unbenutzt. Androhungsgemäss wurde die Beklagte mit Urteil vom 15.01.2015 aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet (vgl. OR 819 i.V.m. OR 731b Abs. 1 Ziffer 3).
Stellt ein im Ausland wohnhaftes Gesellschaftsorgan ein Wiederherstellungsgesuch, so können postalische Zustellungen an die domizillose Gesellschaft nur über eine Zustelladresse in der Schweiz erfolgen (Zustellungsdomizil), wobei sich die Gesellschaft das nicht leichte Verschulden des einzelzeichnungsberechtigten Organs anrechnen lassen muss (vgl. ZGB 55).
Das Fristwiederherstellungsgesuch war abzuweisen, u.a. (unklare Legitimation) weil die Frist nur wiederhergestellt werden kann, sofern die betreffende Partei kein oder ein bloss leichtes Verschulden treffen darf; der zurücktretende Geschäftsführer H. hatte den Rücktritt seinem Mitgesellschafter K nicht mitgeteilt und das Verstreichenlassen der vom Kläger und dem Gericht angesetzten Fristen in Kauf genommen (Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz). Vorsatz schliesst leichtes Verschulden aus.
Quelle
Einzelgericht des Handelsgerichts
Verfügung vom 14.04.2014
HE140426
in ZR 114 (2015) Nr. 68 S. 263
Weiterführende Informationen
- Auflösung
- Organisationsmängel Liquidation
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- Verzicht der Generalversammlung, einen VR zu wählen | bnlawyers.ch
- Aktiengesellschaft – Organisationsmangel und zwischenzeitlicher Konkurs
- Aktiengesellschaft – Organisationsmangel (fehlende Revisionsstelle) und vorbestandene Nachlassliquidation