Unentgeltliche Rechtspflege gewährender Staat als Dienstleistungsempfänger
Das Tribunal de Civil und der Cour de Justice des Kantons Genf verweigerten einem Rechtsanwalt, der im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens im Kanton Genf die rechtlichen Interessen seines in Frankreich wohnhaften Mandanten, dem die unentgeltliche Rechtspflege (UP/URB) gewährt worden war, vertrat, die Zahlung des MWST-Betrages. Als Begründung wurde angeführt, dass sein Mandant im Ausland wohne, weshalb keine MWST anfalle.
Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und sprach dem Rechtsanwalt den geforderten Betrag zu. Unter anderem wurde erwogen, dass als Empfänger der vom unentgeltlichen Rechtsbeistand erbrachten Leistungen der Staat gelte (MWSTG 3 lit. e und MWSTG 8 Abs. 1). Der Dienstleistungsort liege damit in der Schweiz, weshalb die Leistung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der MWST unterliege und vom Staat Genf als Leistungsempfänger zu entrichten sei.
Quelle
BGE 141 III 560
Weiterführende Informationen
- BGE 141 III 560 | relevancy.bger.ch
- Zweck der UPURP
- MWST