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Natürliche Personen: Kein Schuldzinsabzug für separates Zins Swap-Geschäft zur LIBOR-Hypotheken-Sicherung

Datum:
15.08.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
DBG, Hypothek, LIBOR, Steuerrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Abgrenzung von Einkommen bzw. Aufwand und Vermögen?

Einleitung

Für alle, die eine LIBOR-Hypothek mit einem Zins-Swap-Geschäft abgesichert haben, dürfte der nachfolgend zu erläuterte Entscheid instruktiv sein.

Sachverhalt und Erwägungen

Die Steuerpflichtigen vereinbarten im Herbst 2011 zur Finanzierung ihres Eigenheims mit einer Bank eine Libor-Hypothek über CHF 2,1 Mio.

Vor Unterzeichnung des Hypothekarkreditvertrages, im Frühling 2011, hatten die Steuerpflichtigen mit derselben Bank ein Zins-Swap-Geschäft über CHF 2 Mio. abgeschlossen

Das Steuerrekursgericht (Vorinstanz) ging von einem «Finanzierungszusammenhang» der beiden Rechtsgeschäfte aus.

Demgegenüber erblickt das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Rechtsmittelinstanz) in den beiden Rechtsgeschäften keinen solchen Sachzusammenhang, da es sich bei den Verträgen um zwei vollständig voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte handle und zwar auch dann, wenn mit dem Zins-Swap-Geschäft eine Absicherung des Zinsrisikos der Libor-Hypothek bezweckt gewesen sein sollte.

Die Abzugsfähigkeit der Kosten aus dem Zins-Swap-Geschäft als Schuldzinsen im Sinne von StG ZH § 31 Abs. 1 lit. a bzw. DBG Art. 33 Abs. 1 lit. a setze eine entsprechende Kapitalschuld voraus, welche hier nicht gegeben sei.

Ein allfälliger Verlust aus Auflösung des Zins-Swaps stelle einen privaten Kapitalverlust dar, ein allfälliger Gewinn einen privaten Kapitalgewinn. Solche privaten Kapitalverluste und -gewinne seien steuerlich unerheblich.

Entscheid

  • Gutheissung der Beschwerden der Steuerbehörden.

Quelle

ZH Verwaltungsgericht, 18.01.2019 (SB.2018.00086, SB.2018.00087)

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