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Anwaltshonorare

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MWST

Rechtsgebiet:
Anwaltshonorare
Stichworte:
Anwaltshonorare
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Regelfall:
    • MWST-Pflicht
  • Akontorechnungen:
    • MWST-mässig sind Akontorechnungen wie Schlussrechnungen zu behandeln: Zum Vorschussbetrag ist – MWST-Pflicht des Klienten vorausgesetzt – die MWST zu schlagen und einzuziehen.
  • Wohnsitz im Ausland (Export):
    • Es ist keine MWST geschuldet.
  • Von der MWST ausgenommene Leistungen (Amtsmandate):
    • Leistungen in beamteter Stellung (Sachwalter, Liquidator, Konkursverwalter, Gläubigerausschussmitglied, Vormund, Beistand usw.) sind nicht MWST-pflichtig. Die Leistungen beigezogener Dritter bzw. Leistungen ausserhalb des Kerngeschäftes sind trotzdem MWST-pflichtig.
    • Ausnahme: Leistung des unentgeltlichen Rechtsbeistands unterliegt der MWST-Pflicht (vgl. MWSTG 3 lit. e und MWSTG 8 Abs. 1); vgl. auch BGE 141 III 560

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