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Arbeitsrecht

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Sind Uber-Fahrer in der Schweiz Angestellte oder Selbständigerwerbende?

Datum:
16.01.2017
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Selbständigerwerbende, Sharing Economy, Uber
Autor:
RA Marc Peyer
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung / Bedeutung

Der Online-Fahrdienst Uber breitet sich wie im Ausland auch in vielen Schweizer Städten (v.a. in Zürich und Basel) rasant aus und wirft nebst weiteren rechtlichen Fragen (z.B. die Frage der Behördenbewilligungspflicht; derzeit ist Uber im Kanton Genf verboten, aufgrund der heutigen Gesetzeslage und hierzu ergangener Gerichtsentscheide) auch die zentrale Frage auf, ob Uber-Fahrer als Angestellte oder Selbständigewerbende zu qualifizieren sind. Diese Unterscheidung ist insbesondere deshalb von grosser rechtlicher Bedeutung, als Arbeitnehmer den Arbeitnehmerschutzbestimmungen des Arbeitsgesetzes unterstehen (z.B. Arbeits- und Ruhezeitenregelungen), den Arbeitgeber eine allgemeine Fürsorgepflicht gegenüber den Angestellten trifft, wie auch im Besonderen die Pflicht zur Ablieferung des Arbeitgeberbeitrages bzw. zur Einziehung und Ablieferung des Arbeitnehmerbeitrages an die Sozialversicherungen (AHV, IV, BVG, etc.). Selbständigerwerbende sind demgegenüber in jeglicher Hinsicht selbstverantwortlich, insbesondere für ihre Sozialversicherungsbeiträge.

Noch kein Gerichtsentscheid in der Schweiz

Die SUVA und das Bundesamt für Sozialversicherungen gehen von einem Angestelltenverhältnis aus. Uber demgegenüber von einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Bis dato ist in der Schweiz zu dieser Frage noch kein Gerichtsentscheid ergangen. Es dürfte aber lediglich eine Frage der Zeit sein, bis dies von einem Gericht zu entscheiden sein wird und zwar aufgrund der Bundesgesetzgebung mit gesamtschweizerischer Wirkung. Ende Oktober 2016 hat ein Arbeitsgericht in Grossbritannien entschieden, dass die Uber-Fahrer in Grossbritannien Arbeitnehmer sind.

Arbeitsverhältnis-Qualifikationsmerkmale

Ein Arbeitsverhältnis hat folgende Kern-Merkmale: Entgeltliche Arbeitsleistung, in einem Dauerschuld- und Subordinationsverhältnis (Weisungsgebundenheit; wirtschaftliche Abhängigkeit), Treuepflicht des Arbeitnehmers, Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.

Vertragsgrundlagen bei Uber

Der Nutzungsvertrag zwischen Uber-Fahrer und Uber-Tochtergesellschaft mit Sitz in Amsterdam untersteht niederländischem Recht. Der Fahrer bezahlt für die Vermittlung von Kunden über die Uber-Software eine Gebühr. Im Nutzungsvertrag wird festgesetzt, dass zwischen Fahrer und Kunde ein eigenes Vertragsverhältnis entsteht und der Kunde für die Fahrt eine freiwillige Service-Pauschale bezahlt, d.h. der Uber-Fahrer keinen Rechtsanspruch auf eine Entschädigung hat.

Überwiegende Indizien für Arbeitsverhältnis

Auch wenn die Dienstleistung mittels eigenen Arbeitsmitteln (insbesondere eigenem Fahrzeug) ausgeführt wird und die Fahrer sämtliche Kosten (insb. Fahrzeugunterhalt) selbst tragen, was grundsätzlich für eine selbständige Erwerbstätigkeit spricht, überwiegen wohl die Indizien für ein Angestelltenverhältnis. Zu erwähnen ist u.a. die Tatsache, dass im Nutzungsvertrag detailliert und in weisungsähnlicher Art vorgeschrieben wird, wie die Dienstleistung auszuführen ist und auch die Tarife vorgegeben werden, der Fahrer somit in seinem Entscheid nicht frei ist. Auch verlangt Uber eine Stornierungsgebühr im Falle des Rückzugs eines Kunden und die Fahrer handeln nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber dem Kunden. Hinzu kommt eine gewisse Kontrollwirkung seitens von Uber aufgrund der für jedermann einsehbaren Kunden-Rückmeldungen auf die von Uber formulierten Fragen. Summa summarum deuten daher vieles auf ein Arbeitsverhältnis hin.

Vorbehalt / Disclaimer

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