Überstunden sind im Verhältnis zur Normalarbeitszeit Mehrarbeit. Überzeit hingegen sind Überstunden, die die gesetzliche Höchstarbeitszeit übersteigen. Falls keine Kompensation der Überstunden durch Freizeit gleicher Dauer (Freizeitausgleich) vereinbart wurde, so sind diese mit einem Zuschlag von 25 % abzugelten.
Überstunden und Überzeit führen oft zu Streit.
Der Arbeitnehmer sieht sein Überstunden-Engagement als Mittel für Beförderungen und als Gegenstand für die Verbesserung seiner Zukunft im Unternehmen. Stehen die Zeichen nicht mehr auf Zukunft, sondern auf Trennung will der Arbeitnehmer seine Mehrleistungen, deren Abgeltung ihm vorher nicht wichtig war, entschädigt haben. Für eine nicht im Voraus vereinbarte Kompensation der Überstunden durch Freizeit fehlt es oft an der nachträglichen Einigung. Gerade bei langen Freistellungs-Dauern kann es rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Arbeitnehmer die Kompensation der Überstunden mit Freizeit verweigert.
» Begriffe und Abgrenzungen
» Erscheinungsformen Überstunden / Überzeit
» Gesetzliche Grundlage
» Keine Vertragsarbeitszeit vereinbart
» Lohnbestimmungsquellen
» Rechtsnatur
» Überstunden
- Zulässigkeit Überstundenarbeit
- Überstunden-Leistungspflicht
- Überstunden-Abgeltung
- Überstundenarbeitsverweigerung
- Arbeitslosenentschädigung
» Überzeit
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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