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Steuern / Tax

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Ehescheidung: Wiedereinkauf in berufliche Vorsorge und Steuerabzugsfähigkeit

Datum:
16.02.2017
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Scheidung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Steuerumgehung bei der Direkten Bundessteuer (DBG)

Das Bundesgericht musste in einem Fall beurteilen, ob der steuerliche Abzug von Beiträgen an die berufliche Vorsorge beim Wiedereinkauf nach erfolgter Ehescheidung zulässig sei oder eine Steuerumgehung darstelle.

Das zuständige Steueramt hatte A. den Einkauf in die 2. Säule nicht zum Abzug zugelassen, mit der Begründung, dieser sei weniger als drei Jahre vor der Pensionierung mit Kapitalbezug erfolgt. Die Eckdaten waren:

  • Ehescheidung von A. und seiner Ehefrau 1999
    • Überweisung von CHF 163‘000 auf das Freizügigkeitskonto der Ex-Ehefrau
  • Wiedereinkauf in die 2. Säule durch A.
    • 2013: CHF 80‘000 (mittels zinslosen Darlehens seiner Mutter)
    • 2014: CHF 80‘000 (mittels zinslosen Darlehens seiner Mutter)
  • Pensionierung von A.
    • Ende Mai 2015
    • Auszahlung der Altersleistungen in Kapitalform durch die Pensionskasse (CHF 1‘224‘906.50)

Zunächst hatte das Bundesgericht BVG 79b Abs. 3 und 4 (siehe Box unten) auszulegen. Es kam zum Ergebnis, dass sich die in BVG 79b Abs. 4 enthaltene Ausnahme auch auf die in BVG 79b Abs. 3 vorgesehene dreijährige Sperrfrist beziehe. Ein Kapitalbezug innerhalb von drei Jahren sei im Falle eines Wiedereinkaufs nach Scheidung nicht ausgeschlossen.

Unter Hinweis auf die Steuerersparnis infolge des Wiedereinkaufs von CHF 25‘210 im Steuerjahr 2013 hielt das Bundesgericht A. aber entgegen, dass er im Wesentlichen gerade nicht eine Verbesserung der Vorsorgesituation angestrebt haben könne. Sein Vorgehen könne nicht, wie von ihm vorgebracht, mit der Situation eines früheren Pensionskasseneinkaufs nach der Scheidung verglichen werden, der es ihm ermöglicht hätte, (entsprechend dem Ziel von BVG 79b Abs. 4) seine scheidungsbedingte Vorsorgelücke zu schliessen. Vielmehr sei, da sein Vorgehen lediglich die Einsparung von Steuern bezwecken konnte, die Situation mit und ohne Einkauf zu vergleichen. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vom Vorliegen einer Steuerumgehung ausgegangen sei.

Der von A. geltend gemachte Abzug nach DBG 33 Abs. 1 lit. d wurde nicht zugelassen und die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2013 abgewiesen.

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