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OR 269 und OR 269a lit. b / VMWG 14 / ZPO 157
Überholt der Vermieter mehrere auf seiner Liegenschaft stehende Gebäude umfassend, so hat er zu beweisen, welche Kosten pro Mietobjekt angefallen sind.
Anders als bei VMWG 14 Abs. 1 besteht keine Norm des Bundesrechts, welche Pauschalierungs-Regeln zur Kostenverteilung auf die einzelnen Mietobjekte vorschreibt. Damit galt grundsätzlich der Regelbeweis von ZPO 157. Dem Vermieter wurde insofern eine Beweiserleichterung zugestanden, als er für den Beweis der individuellen Kosten ein gewisser Schematismus anwenden konnte.
Quelle
ZR 115 (2016) Nr. 62 S. 242 ff.
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