OR 731b i.V.m. OR 821 Abs. 3 / ZPO 261 ff.
Für eine Gesellschaft, welche wegen zerstrittener Gesellschafter an einem Organisationsmangel leidet und die im Zusammenhang mit einer von einem Gesellschafter gegen sie erhobenen Auflösungsklage einer gehörigen Vertretung bedarf, ist ein Sachwalter zu ernennen.
Im Rahmen einer superprovisorischen Verfügung wurde vom angerufenen Gericht ein Sachwalter mit gerichtlichen Vorgaben und Regelung des Finanziellen eingesetzt.
Quelle
Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich
Entscheide vom 27.10 2015, 14.01.2016 und 19.01.2016
HE150484
ZR 115 (2016) Nr. 63 S. 245 ff.