Beim Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters ist folgendes zu beachten:
Ausschlussablauf
- Ausschluss direkt durch Gesellschafterbeschluss
- Bestimmte, klar umschriebene Ausschlussgründe, für die die Gesellschafterversammlung direkt den Gesellschafter ausschliessen darf, müssen in den Statuten festgelegt sein
- Genaue Umschreibung der Ausschlussgründe zum Schutze des Betroffenen
- Unklare Ausschlussbestimmungen sind eng auszulegen
- Gerichtlicher Ausschluss
- Gesellschafterbeschluss betreffend Ausschlussantrag ans Gericht
- Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung (vgl. OR 804 Abs. 2 Ziffer 14)
- Eine Delegation an die Geschäftsführer ist unzulässig
- Quorum
- 2/3 der vertretenen Stimmen und absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals (vgl. OR 804 Abs. 2 Ziffer 14 iVm OR 808b Abs. 1 Ziffer 8)
- Quorum-Verschärfung ist zulässig, nicht aber Quorum-Erleichterung
- Der vom Ausschlussantrag betroffene Gesellschafter darf mitstimmen
- Entscheidungsunfähigkeit infolge Stimmeinfluss des Auszuschliessenden » Einsetzung eines Beistand bzw. Sachwalters
- Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung (vgl. OR 804 Abs. 2 Ziffer 14)
- Ausschlussentscheid des Gerichts
- vgl. unten Ausschlussverfahren
- Gesellschafterbeschluss betreffend Ausschlussantrag ans Gericht
Ausschlussgründe
- Aufzählung Tatbeständen und Verhaltensweisen, die zum Ausschluss führen sollen, in den Statuten empfehlenswert (vgl. OR 823 Abs. 2)
- Wichtige Gründe
- Machtmissbrauch
- Vertrauensmissbrauch
- Verschleierung von Geschäftsdaten
- Vereitelung der Gewinnausschüttung
- Verletzung statutarischer Bestimmungen
- Missachtung von Gesellschafterbeschlüsse
- Willkürliche Zustimmungsverweigerungen
- Fortgesetztes Handeln in Interessenkonflikten
- Besondere Ausschlussgründe
- sind in den Statuten festzuhalten (vgl. OR 776a Abs. 1 Ziffer 18 iVm OR 823 Abs. 1 und 2)
Ausschlussverfahren
- Gerichtszuständigkeit
- » Ausschliessungsklage
Ausschlussabfindung
Höhe:
- Der ausscheidende Gesellschafter hat Anspruch auf Abfindung zum wirklichen Wert seines Stammanteils (vgl. OR 825 Abs. 1)
- Feststellung der Höhe des verwendbaren Eigenkapitals durch einen zugelassenen Revisoren (vgl. OR 825a Abs. 2)
- Nichtausreichen des Eigenkapitals für Abfindungszahlung » zugelassener Revisor muss sich Mass der möglichen Stammkapitalherabsetzung äussern (vgl. OR 825a Abs. 2)
- Der Grund des Ausscheidens hat keinen Einfluss auf die Abfindungshöhe
- Statutarische Bewertungsvorschriften gelten nicht für den Zwangsausschluss.
Teilzahlungen:
- Nicht ausbezahlte Teilabfindungsansprüche gelten als unverzinsliche nachrangige Forderungen (vgl. OR 825a Abs. 3 Satz 1)
- Fälligkeit, soweit im jährlichen Geschäftsbericht verwendbares Eigenkapital festgestellt wird (vgl. OR 825a Abs. 3 Satz 2)
- Ausgeschiedener Gesellschafter kann für die Dauer der nicht vollständigen Abfindung verlangen, dass
- die GmbH eine Revisionsstelle bezeichnet
- die Jahresrechnung der GmbH ordentlich revidiert wird (vgl. OR 825a Abs. 4).
Austritt kraft Vergleichsvereinbarung
Denkbar ist auch, dass sich Gesellschaft und beklagter Gesellschafter während des Ausschlussprozesses über das Ausscheiden grundsätzlich einigen.
Diesfalls kann über folgende Austrittsmodiverhandelt werden:
- Stammanteilabtretung / Gesellschafterwechsel
- Erwerb durch einen anderen Gesellschafter
- zum wirklichen Wert
- zum vereinbarten Wert
- Erwerb durch einen anderen Gesellschafter
- Kapitalherabsetzung
- Erwerb eigener Stammanteile (vgl. OR 783)
In diesem Fall muss sich die Einigung auch auf Ausschlussabfindung und Abfindungszahlung beziehen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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