Stellenmeldepflicht ans RAV bei einer Arbeitslosigkeit von mehr als 5 % in einem Beruf
An der Sitzung vom 16.06.2017 hat der Bundesrat entschieden, wie er den Verfassungsartikel BV 121a zur Steuerung der Zuwanderung und das entsprechende Gesetz auf Verordnungsstufe umsetzen will.
Er hat sich dabei für eine restriktive Umsetzung der „Masseneinwanderungsinitiative“ durch Vorrang für stellenlose Inländer entschieden:
- Erreicht inskünftig die Arbeitslosigkeit in einem Beruf 5 Prozent, müssen Unternehmen offene Stellen den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) melden.
Quelle
Medienmitteilung des Bundesrates vom 16.06.2017